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Änderung § 287e SGB VI vom 01.01.2026

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§ 287e SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 287e SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 287e Veränderung des Bundeszuschusses im Beitrittsgebiet


(Text neue Fassung)

§ 287e Veränderung des allgemeinen Bundeszuschusses für das Jahr 2026


vorherige Änderung

(1) § 213 Abs. 2 gilt für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet.

(2) 1 Der
Zuschuss des Bundes zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung, soweit sie für das Beitrittsgebiet zuständig ist (Bundeszuschuss-Beitrittsgebiet), wird jeweils für ein Kalenderjahr in der Höhe geleistet, die sich ergibt, wenn die Rentenausgaben für dieses Kalenderjahr einschließlich der Aufwendungen für Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1927 und abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile mit dem Verhältnis vervielfältigt werden, in dem der Bundeszuschuss in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu den Rentenausgaben desselben Kalenderjahres einschließlich der Aufwendungen aus der Erbringung von Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 steht. 2 Der Bundeszuschuss-Beitrittsgebiet ist auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet entsprechend ihrem jeweiligen Verhältnis an den Beitragseinnahmen buchhalterisch aufzuteilen.



Für das Jahr 2026 wird der Zuschuss des Bundes zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung abweichend von § 213 Absatz 2 ermittelt, indem als Ausgangsbetrag die Summe aus dem für das Jahr 2025 ermittelten allgemeinen Bundeszuschuss und dem Bundeszuschuss-Beitrittsgebiet gebildet wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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