Tools:
Update via:
Änderung § 224b SGB VI vom 01.01.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 224b SGB VI, alle Änderungen durch Artikel 2 GrSiWEntG am 1. Januar 2011 und Änderungshistorie des SGB VIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 224b SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 224b SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 224b Erstattung für Begutachtungen in Angelegenheiten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung | (Text neue Fassung)§ 224b Erstattung für Begutachtung in Angelegenheiten der Grundsicherung |
(1) Der Bund erstattet der Deutschen Rentenversicherung Bund zum 1. Mai eines Jahres, erstmals zum 1. Mai 2010, die Kosten und Auslagen, die den Trägern der Rentenversicherung durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 109a Abs. 2 für das vorangegangene Jahr entstanden sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium der Finanzen und die Deutsche Rentenversicherung Bund vereinbaren aufwandsgerechte Pauschalbeträge für die nach § 109a Abs. 2 Satz 1 je Fall entstehenden Kosten und Auslagen. (2) Das Bundesversicherungsamt führt die Abrechnung durch. Die Deutsche Rentenversicherung Bund übermittelt dem Bundesversicherungsamt bis zum 1. März eines Jahres, erstmals zum 1. März 2010, die Zahl der Fälle des vorangegangenen Jahres. Die Aufteilung des Erstattungsbetrages auf die Träger der Rentenversicherung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung Bund. Für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt sie buchhalterisch. | (1) 1 Der Bund erstattet der Deutschen Rentenversicherung Bund zum 1. Mai eines Jahres, erstmals zum 1. Mai 2010, die Kosten und Auslagen, die den Trägern der Rentenversicherung durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 109a Absatz 2 für das vorangegangene Jahr entstanden sind. 2 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium der Finanzen und die Deutsche Rentenversicherung Bund vereinbaren aufwandsgerechte Pauschalbeträge für die nach § 109a Absatz 2 je Fall entstehenden Kosten und Auslagen. (2) Für Kosten und Auslagen durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 109a Absatz 3 gilt Absatz 1 entsprechend. (3) 1 Das Bundesversicherungsamt führt die Abrechnung nach den Absätzen 1 und 2 durch. 2 Die Deutsche Rentenversicherung Bund übermittelt dem Bundesversicherungsamt bis zum 1. März eines Jahres, erstmals zum 1. März 2010, die Zahl der Fälle des vorangegangenen Jahres. 3 Die Aufteilung des Erstattungsbetrages auf die Träger der Rentenversicherung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung Bund. 4 Für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt sie buchhalterisch. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/886/al26777-0.htm