Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 224b SGB VI vom 01.01.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 224b SGB VI, alle Änderungen durch Artikel 34 SozERG am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie des SGB VI

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 224b SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 224b SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 34 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 224b Erstattung für Begutachtung in Angelegenheiten der Grundsicherung


(1) 1 Der Bund erstattet der Deutschen Rentenversicherung Bund zum 1. Mai eines Jahres, erstmals zum 1. Mai 2010, die Kosten und Auslagen, die den Trägern der Rentenversicherung durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 109a Absatz 2 für das vorangegangene Jahr entstanden sind. 2 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium der Finanzen und die Deutsche Rentenversicherung Bund vereinbaren aufwandsgerechte Pauschalbeträge für die nach § 109a Absatz 2 je Fall entstehenden Kosten und Auslagen.

(2) Für Kosten und Auslagen durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 109a Absatz 3 gilt Absatz 1 entsprechend.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Das Bundesversicherungsamt führt die Abrechnung nach den Absätzen 1 und 2 durch. 2 Die Deutsche Rentenversicherung Bund übermittelt dem Bundesversicherungsamt bis zum 1. März eines Jahres, erstmals zum 1. März 2010, die Zahl der Fälle des vorangegangenen Jahres. 3 Die Aufteilung des Erstattungsbetrages auf die Träger der Rentenversicherung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung Bund. 4 Für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt sie buchhalterisch.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Abrechnung nach den Absätzen 1 und 2 durch. 2 Die Deutsche Rentenversicherung Bund übermittelt dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 1. März eines Jahres, erstmals zum 1. März 2010, die Zahl der Fälle des vorangegangenen Jahres. 3 Die Aufteilung des Erstattungsbetrages auf die Träger der Rentenversicherung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung Bund. 4 Für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt sie buchhalterisch.

(heute geltende Fassung)