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Änderung § 279f SGB VI vom 01.01.2011

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§ 279f SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 279f SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 279f Beitragspflichtige Einnahmen und Beitragstragung bei Beziehern von Unterhaltsgeld


(Text alte Fassung)

Beitragspflichtige Einnahmen sind bei Personen, die nach § 229 Abs. 8 für die Dauer des Bezuges von Unterhaltsgeld versicherungspflichtig sind, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind, und bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld das dem Krankengeld zugrunde liegende Einkommen nicht zu berücksichtigen ist. Bei Personen, die neben Unterhaltsgeld auch Arbeitslosengeld II beziehen, gilt § 166 Abs. 1 Nr. 2b entsprechend. Die Beiträge werden vom Leistungsträger getragen.

(Text neue Fassung)

1 Beitragspflichtige Einnahmen sind bei Personen, die nach § 229 Abs. 8 für die Dauer des Bezuges von Unterhaltsgeld versicherungspflichtig sind, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind, und bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld das dem Krankengeld zugrunde liegende Einkommen nicht zu berücksichtigen ist. 2 Die Beiträge werden vom Leistungsträger getragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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