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Änderung § 291c SGB VI vom 01.01.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 291c SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 291c SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 291c Erstattung von einigungsbedingten Leistungen


(Text neue Fassung)

§ 291c (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Bund erstattet den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung die Aufwendungen für Leistungen nach § 256a Abs. 2 Satz 2 und 3, § 307a Abs. 2 Satz 2 und 3, den §§ 315a, 315b, 319a und 319b und dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets sowie für Leistungen nach dem Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligung für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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