§ 126 SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.06.2011 geltenden Fassung | § 126 SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 29.06.2011 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1202 |
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(Textabschnitt unverändert) § 126 Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung | |
(Text alte Fassung) Für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung sind in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. | (Text neue Fassung) 1 Für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung sind in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. 2 Dies gilt auch für die Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts. |