Änderung § 126 SGB VI vom 29.06.2011

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§ 126 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.06.2011 geltenden Fassung
§ 126 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 29.06.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1202

(Textabschnitt unverändert)

§ 126 Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung


(Text alte Fassung)

Für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung sind in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig.

(Text neue Fassung)

1 Für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung sind in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. 2 Dies gilt auch für die Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts.




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