Änderung § 136a SGB VI vom 29.06.2011

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§ 136a SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.06.2011 geltenden Fassung
§ 136a SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 29.06.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1202

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 136a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 136a Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene der knappschaftlichen Rentenversicherung


vorherige Änderung

 


1 Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erstreckt sich auch auf die Wahrnehmung der durch über- und zwischenstaatliches Recht festgelegten Aufgaben einer Verbindungsstelle. 2 § 127a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.




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