Änderung § 192a SGB VI vom 13.12.2011

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§ 192a SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2011 geltenden Fassung
§ 192a SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 192a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 192a Meldepflicht für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung


vorherige Änderung

 


(1) Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e zu ermitteln sind, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zu melden.

(2) § 28a Absatz 5 und § 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.




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