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Änderung § 291 SGB VI vom 01.01.2007

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§ 291 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 291 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 291 Erstattung für Kinderzuschüsse


(Text alte Fassung)

Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung die Aufwendungen, die von ihnen für Kinderzuschüsse zu Renten zu tragen sind. Das Bundesversicherungsamt setzt Vorschüsse fest und führt die Abrechnung durch.

(Text neue Fassung)

Die Träger der Rentenversicherung erhalten aus dem Bundeshaushalt des Jahres 2007 eine abschließende Einmalzahlung in Höhe von 1,1 Millionen Euro, mit der die Aufwendungen pauschal abgefunden werden, die ihnen ab dem 1. Januar 2007 für Kinderzuschüsse zu Renten nach § 270 entstehen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)