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Artikel 6 - Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGBIVuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 SGB VI § 109, § 118, § 134, § 150, § 179, § 180, § 184, § 193, mWv. 5. Mai 2005 § 113, § 114, § 272, § 317, mWv. 1. März 2008 § 115, § 120c, mWv. 1. Januar 2009 § 163, mWv. 1. Januar 2007 § 291

(860-6)

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 20 Abs. 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), wird wie folgt geändert:

1.
In § 109 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „54. Lebensjahres" durch die Angabe „55. Lebensjahres" ersetzt.

2.
Dem § 113 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht bei Hinterbliebenenrenten, wenn der verstorbene Versicherte die Staatsangehörigkeit eines Staates hatte, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist."

3.
Dem § 114 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Absatz 1 gilt auch bei Hinterbliebenenrenten und Absatz 2 gilt auch bei Waisenrenten, wenn der verstorbene Versicherte die Staatsangehörigkeit eines Staates hatte, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist."

4.
In § 115 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „zur Vollendung" durch die Wörter „zum Erreichen" ersetzt.

5.
In § 118 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Konto" die Wörter „im Inland" eingefügt.

6.
§ 120c Abs. 5 Satz 2 wird aufgehoben.

7.
§ 134 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Knappschaftliche Arbeiten sind nachstehende Arbeiten, wenn sie räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen, aber von einem anderen Unternehmer ausgeführt werden:

1.
alle Arbeiten unter Tage mit Ausnahme von vorübergehenden Montagearbeiten,

2.
Abraumarbeiten zum Aufschließen der Lagerstätte,

3.
die Gewinnung oder das Verladen von Versatzmaterial innerhalb des Zechengeländes in Betrieb befindlicher Werke mit Ausnahme der Arbeiten an Baggern,

4.
das Umarbeiten (Aufbereiten) von Bergehalden (Erzgruben) innerhalb des Zechengeländes in Betrieb befindlicher Werke,

5.
laufende Unterhaltungsarbeiten an Grubenbahnen sowie Grubenanschlussbahnen innerhalb des Zechengeländes,

6.
das Rangieren der Wagen auf den Grubenanlagen,

7.
Arbeiten in den zur Zeche gehörenden Reparaturwerkstätten,

8.
Arbeiten auf den Zechenholzplätzen, die nur dem Betrieb von Zechen dienen, soweit das Holz in das Eigentum der Zeche übergegangen ist,

9.
Arbeiten in den Lampenstuben,

10.
das Stapeln des Geförderten, das Verladen von gestürzten Produkten, das Aufhalden und das Abhalden von Produkten, von Bergen und von sonstigen Abfällen innerhalb des Zechengeländes,

11.
Sanierungsarbeiten wie beispielsweise Aufräumungsarbeiten und Ebnungsarbeiten sowie das Laden von Schutt und dergleichen, wenn diese Arbeiten regelmäßig innerhalb des Zechengeländes ausgeführt werden."

b)
Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

„(5) Knappschaftliche Arbeiten stehen für die knappschaftliche Versicherung einem knappschaftlichen Betrieb gleich.

(6) Montagearbeiten unter Tage sind knappschaftliche Arbeiten im Sinne von Absatz 4 Nr. 1, wenn sie die Dauer von drei Monaten überschreiten."

8.
In § 150 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 107" durch die Angabe „§ 18h Abs. 7" ersetzt.

8a.
§ 163 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung für die Beitragsberechnung maßgebend ist."

b)
Die Sätze 2, 3 und 5 werden aufgehoben.

9.
Dem § 179 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Die zuständigen Stellen, die Erstattungen des Bundes nach Satz 1 oder 3 durchführen, können auch nach erfolgter Erstattung bei den davon umfassten Einrichtungen, Integrationsprojekten oder bei deren Trägern die Voraussetzungen der Erstattung prüfen. Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, haben die von der Erstattung umfassten Einrichtungen, Integrationsprojekte oder deren Träger den zuständigen Stellen auf Verlangen über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die für die Prüfung der Voraussetzungen der Erstattung erforderlich sind. Sie haben auf Verlangen die Geschäftsbücher, Listen oder andere Unterlagen, aus denen die Angaben über die der Erstattung zu Grunde liegende Beschäftigung hervorgehen, während der Betriebszeit nach ihrer Wahl entweder in ihren eigenen Geschäftsräumen oder denen der zuständigen Stelle zur Einsicht vorzulegen. Das Wahlrecht nach Satz 6 entfällt, wenn besondere Gründe eine Prüfung in den Geschäftsräumen der Einrichtungen, Integrationsprojekte oder deren Trägern gerechtfertigt erscheinen lassen."

10.
§ 180 wird wie folgt gefasst:

„§ 180 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattung von Beiträgen für behinderte Menschen, die Zahlung von Vorschüssen sowie die Prüfung der Voraussetzungen der Erstattungen bei den Einrichtungen, Integrationsprojekten und bei deren Trägern einschließlich deren Mitwirkung gemäß § 179 Abs. 1 zu regeln."

11.
Dem § 184 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„§ 24 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Säumnis drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit beginnt und für die Ermittlung des rückständigen Betrages die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden sind. Sind die Beiträge vor dem 1. Oktober 1994 fällig geworden, beginnt die Säumnis am 1. Januar 1995; für die Berechnung des rückständigen Betrages sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden."

12.
In § 193 werden nach dem Wort „Krankenkasse" die Wörter „, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" eingefügt.

13.
Dem § 272 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt auch bei Hinterbliebenenrenten, wenn der verstorbene Versicherte die Staatsangehörigkeit eines Staates hatte, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist."

14.
§ 291 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Träger der Rentenversicherung erhalten aus dem Bundeshaushalt des Jahres 2007 eine abschließende Einmalzahlung in Höhe von 1,1 Millionen Euro, mit der die Aufwendungen pauschal abgefunden werden, die ihnen ab dem 1. Januar 2007 für Kinderzuschüsse zu Renten nach § 270 entstehen."

15.
Dem § 317 Abs. 2a wird folgender Satz angefügt:

„Satz 2 gilt auch bei Hinterbliebenenrenten, wenn der verstorbene Versicherte die Staatsangehörigkeit eines Staates hatte, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist."



 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 SGBIVuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGBIVuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 21 SGBIVuaÄndG Inkrafttreten (vom 28.12.2007)
... soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Artikel 6 Nr. 2, 3, 13 und 15 tritt mit Wirkung vom 5. Mai 2005 in Kraft. (3) Artikel 8 tritt mit ... (3) Artikel 8 tritt mit Wirkung vom 18. August 2006 in Kraft. (4) Artikel 6 Nr. 14 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. (5) Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c ... Wirtschaft vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), in Kraft. (8) Artikel 6 Nr. 4 und 6 sowie Artikel 9 Nr. 2 treten am 1. März 2008 in Kraft. (9) Artikel 1 ... d, Nr. 16 Buchstabe c, Artikel 4 Nr. 3a, Artikel 5 Nr. 10 Buchstabe a und b sowie Artikel 6 Nr. 8a treten am 1. Januar 2009 in Kraft. (10) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b tritt am 1. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechstes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3245
Artikel 3 6. SGBIIIuaÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002, (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) geändert worden ist, wird die Angabe ...