Änderung § 196a SGB VI vom 01.07.2020

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§ 196a SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung
§ 196a SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 196a Elektronische Bescheinigungen


(Text neue Fassung)

§ 196a (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Fordert der Träger der Rentenversicherung für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung Bescheinigungen im Sinne der §§ 18c und 18e des Vierten Buches und im Sinne von § 98 des Zehnten Buches von dem Bescheinigungspflichtigen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung an, kann dieser diese Bescheinigungen elektronisch unter den Voraussetzungen des § 108 Absatz 2 des Vierten Buches an die Datenstelle der Rentenversicherung übermitteln. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn die Person, für die eine Bescheinigung auszustellen ist, der Übermittlung widerspricht. 3 Die Person, für die die Bescheinigung auszustellen ist, ist von dem Bescheinigungspflichtigen in allgemeiner Form schriftlich auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. 4 Der Träger der Rentenversicherung hat der Person, für die eine Bescheinigung nach Satz 1 elektronisch übermittelt worden ist, unverzüglich einen Ausdruck der Daten zuzuleiten.



 
(heute geltende Fassung) 



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