Zitat in folgenden NormenVerordnung zum Einkommen und Vermögen im SGB XIV (EVV)
V. v. 06.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 302
§ 1 EVV Einkommen ... gelten. (2) Als Einkommen gelten nicht 1. eine Witwen- oder Witwerrente nach § 67 Nummer 5 und 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch , die auf Grund des Todes einer geschädigten Person gezahlt wird, soweit diese Rente bis zum ...
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