Zitierungen von § 188 SGB VI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 188 SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 186a SGB VI Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Nachversicherungszeitraum (vom 13.12.2011)
... einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e in einem Nachversicherungszeitraum, gilt § 188 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Beiträge für die Zuschläge an Entgeltpunkten erst ... berufsständische Versorgungseinrichtung nach § 186 gezahlt, sind auch Beiträge nach § 188 Absatz 3 an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
11. Rentenanpassungsverordnung (11. RAV)
V. v. 04.12.1995 BGBl. I S. 1582
Beitragssatzverordnung 2001 (BSV 2001)
V. v. 21.12.2000 BGBl. I S. 1877; 2001 I 260
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)
G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458
Artikel 6 EinsatzVVerbG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Auslandsverwendung im Nachversicherungszeitraum". c) Die Angabe zu § 188 wird wie folgt gefasst: „§ 188 Beitragszahlung für Zeiten einer ... c) Die Angabe zu § 188 wird wie folgt gefasst: „§ 188 Beitragszahlung für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung". d) Nach der ... besonderen Auslandsverwendung nach § 76e in einem Nachversicherungszeitraum, gilt § 188 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Beiträge für die Zuschläge an ... Versorgungseinrichtung nach § 186 gezahlt, sind auch Beiträge nach § 188 Absatz 3 an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlen." 6. § ... Absatz 3 an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlen." 6. § 188 wird wie folgt gefasst: „§ 188 Beitragszahlung für Zeiten einer ... zu zahlen." 6. § 188 wird wie folgt gefasst: „§ 188 Beitragszahlung für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung (1) Für ...


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