Artikel 5 - Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze (BNotOuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1798 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
Geltung überwiegend ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 12
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Artikel 5 Änderung des Rechtspflegergesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 RPflG § 35

§ 35 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Grundbuchämtern" die Wörter „des badischen Rechtsgebiets" gestrichen und nach der Angabe „§ 3 Nr. 1 Buchstaben f, h und i" ein Komma und die Wörter „nach § 3 Nr. 2 Buchstabe a und b vorbehaltlich der §§ 14 und 15 dieses Gesetzes" eingefügt.

2.
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Über Erinnerungen nach § 11 Abs. 2 Satz 3 entscheidet der Richter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Notariat oder Grundbuchamt seinen Sitz hat."

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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 BNotOuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNotOuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 BNotOuaÄndG Änderung des Rechtspflegergesetzes (vom 09.06.2017)
... Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 5 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: 1. (aufgehoben) 2. Die ...
Artikel 12 BNotOuaÄndG Schlussvorschriften (vom 09.06.2017)
... Artikel 1 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 5 tritt am 1. September 2009 in Kraft. (3) Die Artikel 3 und 6 Nummer 2 treten am 1. ...


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