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Änderung Artikel 2 Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 03.12.2015

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2015 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 23.11.2015 BGBl. I S. 2090
 

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Artikel 2 Änderung der Bundesnotarordnung


(Text neue Fassung)

Artikel 2 (aufgehoben)


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Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. § 114 wird wie folgt gefasst:

'§ 114

Für das Land Baden-Württemberg gelten folgende besondere Vorschriften:

(1) Es werden Notare nach § 3 Abs. 1 bestellt.

(2) Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder Notarvertreter im Sinne des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit bei den Abteilungen 'Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege' der staatlichen Notariate tätig ist und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst entlassen wurde, gilt als am 1. Januar 2018 zum Notar im Sinne des § 3 Abs. 1 bestellt. Die Landesjustizverwaltung erteilt als Nachweis über die Bestellung eine Bestallungsurkunde. § 13 gilt entsprechend.

(3) Den Notaren im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 werden die von ihnen bei den Abteilungen 'Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege' der staatlichen Notariate geführten Akten und Bücher in Verwahrung gegeben. § 51 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Für die bei den Abteilungen 'Freiwillige Gerichtsbarkeit' der staatlichen Notare für die Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit geführten Akten und Bücher gelten die Vorschriften über die Verwahrung von Akten und Büchern durch die Amtsgerichte entsprechend.

(4) Personen, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten und sich um eine Bestellung zum Notar nach § 3 Abs. 1 bewerben, stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden. § 5 zweiter Halbsatz gilt insoweit nicht. § 6 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.

(5) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7 hat auch, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß. Die Landesjustizverwaltung kann davon absehen, Personen mit Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in den Anwärterdienst zu übernehmen, wenn geeignete Bewerber mit Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars nach Satz 1 zur Verfügung stehen; die Auswahl unter solchen Bewerbern ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung vorzunehmen. Wer einen dreijährigen Anwärterdienst geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befindet, gilt als befähigt im Sinne des § 5.

(6) Richter und Beamte des Landes Baden-Württemberg, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst oder Notarvertreter bestellt waren, können zur Unterstützung der Aufsichtsbehörden bei der Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren berufen werden.'

2. § 116 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

'(1) Anwaltsnotare, die am 31. Dezember 2017 in Baden-Württemberg bestellt sind, bleiben im Amt.'