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§ 2 - Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse (VersAusglKassG)

Artikel 9e G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939, 1947 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 426 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 22.07.2009; FNA: 800-29 Arbeitsvertragsrecht
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§ 2 Rechtsform, anzuwendendes Recht



(1) Die Versorgungsausgleichskasse ist eine Pensionskasse im Sinne des § 232 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit.

(2) Auf sie ist das Versicherungsaufsichtsgesetz anzuwenden, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.





 

Frühere Fassungen von § 2 VersAusglKassG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
vom 01.04.2015 BGBl. I S. 434

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.