Verträge, die von der Versorgungsausgleichskasse nach §
3 Absatz 3 bei Lebensversicherungsunternehmen eingegangen werden, sind abweichend von §
341b Absatz 1 bis 3 des
Handelsgesetzbuchs mit dem Zeitwert unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht zu bewerten.