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Änderung § 4 VersAusglKassG vom 01.01.2016

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§ 4 VersAusglKassG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 4 VersAusglKassG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 19 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Leistungsumfang


(1) Die von der Versorgungsausgleichskasse durchgeführte Versicherung muss die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 Buchstabe a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes erfüllen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die Versorgungsausgleichskasse muss einen Zins in einer Höhe garantieren, die dem Höchstwert für den Rechnungszins nach § 65 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zum Zeitpunkt der Begründung des Anrechts bei der Versorgungsausgleichskasse entspricht.

(Text neue Fassung)

(2) Die Versorgungsausgleichskasse muss einen Zins in einer Höhe garantieren, die dem Höchstwert für den Rechnungszins nach nach der gemäß § 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung zum Zeitpunkt der Begründung des Anrechts bei der Versorgungsausgleichskasse entspricht.

(3) Ab Rentenbeginn müssen sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden.

vorherige Änderung

(4) Die Versorgungsausgleichskasse kann angemessene Verwaltungskosten in Abzug bringen. Abschluss- und Vertriebskosten dürfen nicht erhoben werden.



(4) 1 Die Versorgungsausgleichskasse kann angemessene Verwaltungskosten in Abzug bringen. 2 Abschluss- und Vertriebskosten dürfen nicht erhoben werden.