Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 33 - Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO)

V. v. 25.06.2001 BGBl. I S. 1297; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 158
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 860-9-1 Sozialgesetzbuch
| |

§ 33 Sitzungen des Werkstattrats



(1) 1Die Sitzungen des Werkstattrats finden in der Regel während der Beschäftigungszeit statt. 2Der Werkstattrat hat bei der Ansetzung der Sitzungen auf die Arbeitsabläufe in der Werkstatt Rücksicht zu nehmen. 3Die Werkstatt ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen. 4Die Sitzungen des Werkstattrats sind nicht öffentlich. 5Sie finden als Präsenzsitzung statt.

(1a) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 5 kann die Teilnahme an einer Sitzung des Werkstattrats mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn

1.
die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind,

2.
nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Werkstattrats binnen einer von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem oder dieser gegenüber widerspricht und

3.
sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

2Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.

(1b) Erfolgt die Sitzung des Werkstattrats mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich.

(2) 1Der Werkstattrat kann die Vertrauensperson (§ 39 Abs. 3) und, wenn und soweit er es für erforderlich hält, ein Mitglied des Betriebs- oder Personalrats oder einer sonstigen Mitarbeitervertretung, eine Schreibkraft oder, nach näherer Vereinbarung mit der Werkstatt, einen Beauftragten oder eine Beauftragte einer in der Werkstatt vertretenen Gewerkschaft auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Werkstattrats, einen Vertreter oder eine Vertreterin eines Verbandes im Sinne des § 8 Abs. 1 oder sonstige Dritte zu seinen Sitzungen hinzuziehen. 2Für sie gelten die Geheimhaltungspflicht sowie die Offenbarungs- und Verwertungsverbote gemäß § 37 Abs. 6 entsprechend.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 33 WMVO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.06.2021Artikel 4 Betriebsrätemodernisierungsgesetz
vom 14.06.2021 BGBl. I S. 1762

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 33 WMVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 WMVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WMVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Betriebsrätemodernisierungsgesetz
G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1762
Artikel 4 BRModG Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
... mit seiner oder ihrer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen." 2. § 33 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...