§ 40b WMVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung | § 40b WMVO n.F. (neue Fassung) in der am 10.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 13a G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387 |
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(Text alte Fassung) § 40b (neu) | (Text neue Fassung)§ 40b Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie für das Wahlverfahren |
Bis zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag kann der Wahlvorstand beschließen, dass die Wahl auch als Briefwahl durchgeführt wird. |