Änderung § 34 WMVO vom 18.06.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 BRModG am 18. Juni 2021 und Änderungshistorie der WMVO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 34 WMVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2021 geltenden Fassung
§ 34 WMVO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1762

(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Beschlüsse des Werkstattrats


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Beschlüsse des Werkstattrats werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. 2 Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Beschlüsse des Werkstattrats werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. 2 Mitglieder des Werkstattrats, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. 3 Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2) Der Werkstattrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.






Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed