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Änderung § 35 WMVO vom 18.06.2021

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§ 35 WMVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2021 geltenden Fassung
§ 35 WMVO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1762
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 35 Sitzungsniederschrift


(Text alte Fassung)

1 Über die Sitzungen des Werkstattrats ist eine Sitzungsniederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst wurden, enthält. 2 Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied oder der Vertrauensperson (§ 39 Abs. 3) zu unterzeichnen. 3 Ihr ist eine Anwesenheitsliste beizufügen. 4 Hat die Werkstatt an der Sitzung teilgenommen, so ist ihr der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich auszuhändigen.

(Text neue Fassung)

1 Über die Sitzungen des Werkstattrats ist eine Sitzungsniederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst wurden, enthält. 2 Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied oder der Vertrauensperson (§ 39 Abs. 3) zu unterzeichnen. 3 Ihr ist eine Anwesenheitsliste beizufügen. 4 Nimmt ein Mitglied des Werkstattrats mittels Video- und Telefonkonferenz an der Sitzung teil, so hat es seine Teilnahme gegenüber dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden in Textform zu bestätigen. 5 Die Bestätigung ist der Niederschrift beizufügen. 6 Hat die Werkstatt an der Sitzung teilgenommen, so ist ihr der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich auszuhändigen.