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Änderung § 40a WMVO vom 01.07.2021

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§ 40a WMVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 40a WMVO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2b G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1657; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40a Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie


(Text neue Fassung)

§ 40a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Die Teilnahme an Sitzungen des Werkstattrates sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig. 3 § 35 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen.

(2) 1 Versammlungen nach § 9 können mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig.



 
(heute geltende Fassung) 

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