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Artikel 9 - Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung (BürgEntlG-KV k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung des Investmentsteuergesetzes


Artikel 9 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2009 InvStG § 3, § 5, § 7, § 11, § 14, § 15, § 17a, § 18

Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Übertragung von Investmentvermögen und Teilen von Investmentvermögen".

b)
Die Angabe zu § 17a wird wie folgt gefasst:

„§ 17a Auswirkungen der Übertragung von ausländischen Investmentvermögen und Teilen eines solchen Investmentvermögens auf ein anderes ausländisches Investmentvermögen oder Teile eines solchen Investmentvermögens".

2.
In § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe e" durch die Wörter „§ 1 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe f" ersetzt.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe hh wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 Nr. 2" durch die Angabe „§ 2 Absatz 3" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 8 ist nur anzuwenden" durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 bis 4 ist nur anzuwenden" ersetzt.

4.
§ 7 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Bei Kapitalerträgen im Sinne des Absatzes 4 wendet das inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes, das den Investmentanteil im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge verwahrt, § 44b Absatz 6 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes entsprechend an. Wird die Kapitalertragsteuer nicht nach Satz 1 erstattet, erstattet die inländische Investmentgesellschaft die Kapitalertragsteuer und den auf sie entfallenden Solidaritätszuschlag, die einem von der Körperschaftsteuer befreiten Anleger als zugeflossen gelten. Der Anleger hat die Bescheinigung nach § 44a Absatz 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes und eine Steuerbescheinigung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass nicht nach Satz 1 verfahren wurde."

5.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Die von den Kapitalerträgen des inländischen Investmentvermögens einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer wird dem Investmentvermögen unter Einschaltung der Depotbank erstattet, soweit nicht nach § 44a des Einkommensteuergesetzes vom Steuerabzug Abstand zu nehmen ist; dies gilt auch für den als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer einbehaltenen und abgeführten Solidaritätszuschlag. Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes wendet die Depotbank § 44b Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes entsprechend an; bei den übrigen Kapitalerträgen erstattet das Finanzamt, an das die Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist, die Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag auf Antrag an die Depotbank."

6.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Übertragung von Investmentvermögen und Teilen von Investmentvermögen".

b)
In Absatz 1 wird nach dem Wort „Absätze" die Angabe „2 bis 6" eingefügt.

c)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die Absätze 2 bis 6 sind entsprechend anzuwenden, wenn bei einer nach dem Investmentgesetz zulässigen Übertragung von allen Vermögensgegenständen im Wege der Sacheinlage sämtliche Vermögensgegenstände

1.
eines Sondervermögens auf eine Investmentaktiengesellschaft oder auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft,

2.
eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentaktiengesellschaft auf ein anderes Teilgesellschaftsvermögen derselben Investmentaktiengesellschaft,

3.
eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentaktiengesellschaft auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer anderen Investmentaktiengesellschaft,

4.
einer Investmentaktiengesellschaft oder eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentaktiengesellschaft auf ein Sondervermögen oder

5.
einer Investmentaktiengesellschaft auf eine andere Investmentaktiengesellschaft

übertragen werden.

Die gleichzeitige Übertragung aller Vermögensgegenstände mehrerer Sondervermögen, Teilgesellschaftsvermögen oder Investmentaktiengesellschaften auf dasselbe Sondervermögen oder Teilgesellschaftsvermögen oder dieselbe Investmentaktiengesellschaft ist zulässig. Die vorstehenden Sätze sind nicht anzuwenden, wenn ein Spezial-Sondervermögen nach § 2 Absatz 3 des Investmentgesetzes oder ein Teilfonds eines solchen Sondervermögens oder eine Spezial-Investmentaktiengesellschaft nach § 2 Absatz 5 Satz 2 des Investmentgesetzes oder ein Teilgesellschaftsvermögen einer solchen Investmentaktiengesellschaft als übertragendes oder aufnehmendes Investmentvermögen beteiligt ist."

7.
In § 15 Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 50 Abs. 5 Satz 1" durch die Wörter „§ 50 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

8.
§ 17a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 17a Auswirkungen der Übertragung von ausländischen Investmentvermögen und Teilen eines solchen Investmentvermögens auf ein anderes ausländisches Investmentvermögen oder Teile eines solchen Investmentvermögens".

b)
In Satz 1 wird das Wort „Sondervermögen" durch das Wort „Investmentvermögen" ersetzt und die Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" gestrichen und vor der Angabe „§ 14 Abs. 4 bis 6" werden die Wörter „für Übertragungen zwischen Rechtsträgern desselben Staates" eingefügt.

c)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Den Mitgliedstaaten der Europäischen Union stehen die Staaten gleich, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, sofern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem anderen Staat auf Grund der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 336 S. 15), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/98/EWG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung Auskünfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuführen."

d)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn alle Vermögensgegenstände eines nach dem Investmentrecht des Sitzstaates abgegrenzten Teils eines Investmentvermögens übertragen werden oder ein solcher Teil eines Investmentvermögens alle Vermögensgegenstände eines anderen Investmentvermögens oder eines nach dem Investmentrecht des Sitzstaates abgegrenzten Teils eines Investmentvermögens übernimmt. § 14 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; dies gilt bei § 14 Absatz 7 Satz 3 nicht für die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens auf ein anderes Sondervermögen."

9.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt nicht für Erträge aus vom Investmentvermögen vor dem 1. Januar 2009 angeschafften sonstigen Kapitalforderungen im Sinne der nach dem 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung des § 20 Absatz 1 Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes, die nicht sonstige Kapitalforderungen im Sinne der vor dem 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung des § 20 Absatz 1 Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes sind."

b)
Folgende Absätze 17 und 18 werden angefügt:

„(17) § 7 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Anleger nach dem 31. Dezember 2009 als zugeflossen gelten. § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Investmentvermögen nach dem 31. Dezember 2009 zufließen oder als zugeflossen gelten.

(18) Die §§ 14 und 17a in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) sind erstmals auf Übertragungen anzuwenden, die nach dem 22. Juli 2009 wirksam werden."



 

Zitierungen von Artikel 9 Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 BürgEntlG-KV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BürgEntlG-KV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 6 JStG 2010 Änderung des Investmentsteuergesetzes
... Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird wie folgt ...

OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 9 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentsteuergesetzes
... und abzuführen. (21) § 11 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist für Kapitalerträge, die dem ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Investmentsteuergesetz (InvStG)
Artikel 2 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676, 2724; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730
§ 21 InvStG Anwendungsvorschriften vor Inkrafttreten des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes (vom 31.07.2014)
... Gesetzes wirksam wird. (17) § 7 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, ... 2009 als zugeflossen gelten. § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, ... als zugeflossen gelten. (18) Die §§ 14 und 17a in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) sind erstmals auf Übertragungen anzuwenden, ... abzuführen. (21) § 11 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist für Kapitalerträge, die dem ...