Artikel 14 - Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung (BürgEntlG-KV k.a.Abk.)

Artikel 14 Änderung des Steuerberatungsgesetzes


Artikel 14 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2009 StBerG § 154, § 157b (neu)

Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 157a folgende Angabe eingefügt:

„§ 157b Anwendungsvorschrift".

2.
§ 154 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
sich der Bestand der Gesellschafter einer beteiligten Gesellschaft und das Verhältnis ihrer Beteiligungen oder Stimmrechte in den vorangegangenen Jahren jeweils nur geringfügig geändert hat, oder".

b)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

3.
Nach § 157a wird folgender § 157b eingefügt:

„§ 157b Anwendungsvorschrift

§ 154 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist auf alle bei Inkrafttreten dieser Vorschrift nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren anzuwenden."

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Zitierungen von Artikel 14 Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 BürgEntlG-KV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BürgEntlG-KV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Steuerberatungsgesetz (StBerG)
neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
§ 157b StBerG Anwendungsvorschrift (vom 23.07.2009)
... 154 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist auf alle bei Inkrafttreten dieser Vorschrift ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898
Artikel 4 ZwVollStrÄndG Änderung anderer Rechtsvorschriften (vom 18.06.2011)
... der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, werden die Wörter ...


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