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§ 2 - Sekundierungsgesetz (SekG)

Artikel 1 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1974 (Nr. 43); aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2070
Geltung ab 23.07.2009; FNA: 215-18 Zivilschutz
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§ 2 Voraussetzungen der Sekundierung



(1) Die Bundesrepublik Deutschland kann eine Person, die im Interesse der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines internationalen Einsatzes zur zivilen Krisenprävention nach Absatz 2 bei einer internationalen, supranationalen oder ausländischen staatlichen Einrichtung (aufnehmende Einrichtung) tätig wird, unterstützen (Sekundierung). Satz 1 gilt nicht, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines dem deutschen Recht unterliegenden Arbeitsverhältnisses mit privaten Trägern oder öffentlichen Arbeitgebern oder eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausgeübt wird. Die Sekundierung erfolgt auf der Grundlage eines zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ein Bundesministerium, und der sekundierten Person abzuschließenden Vertrags (Sekundierungsvertrag). Sollte sich die Bundesrepublik Deutschland in dem Sekundierungsvertrag zu Leistungen verpflichten, die nicht nach diesem Gesetz vorgesehen sind, insbesondere zur Zahlung einer Aufwandsentschädigung, hat sie bei deren Bemessung die gesetzlich vorgesehenen Leistungen, Aufgabe und Einsatzort sowie das Risiko und die Gesamtumstände des Einsatzes angemessen zu berücksichtigen.

(2) Internationale Einsätze zur zivilen Krisenprävention im Sinne dieses Gesetzes sind zivile oder zivil-militärische Einsätze zum Zwecke der Krisenvorsorge, der Krisenbewältigung oder der Krisennachsorge außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die im Auftrag oder im Interesse internationaler, supranationaler oder ausländischer staatlicher Einrichtungen durchgeführt werden.

 
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