Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.07.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 7 - Sekundierungsgesetz (SekG)

Artikel 1 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1974 (Nr. 43); aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2070
Geltung ab 23.07.2009; FNA: 215-18 Zivilschutz
| |

§ 7 Reisekosten



(1) Durch den Sekundierungsvertrag wird die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, der sekundierten Person die notwendigen Fahrt- oder Flugkosten für eine Reise vom letzten inländischen Wohnort zum Einsatzort bei Beginn und eine Reise vom Einsatzort zum letzten inländischen Wohnort am Ende der Sekundierung zu erstatten. Die §§ 4 und 5 des Bundesreisekostengesetzes und § 2 der Auslandsreisekostenverordnung gelten entsprechend.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann auch die Zahlung einer Reisekostenpauschale vereinbart werden.

(3) Ein Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, soweit eine andere Stelle die Reisekosten der sekundierten Person trägt. Trägt eine andere Stelle die Kosten für Reisen zwischen einem anderen Ort als dem letzten inländischen Wohnort und dem Einsatzort, so tritt in Absatz 1 an die Stelle des Einsatzortes dieser Ort. Schließt sich an die Sekundierung unmittelbar eine weitere an, so tritt an die Stelle der Reise vom Einsatzort zum letzten inländischen Wohnort nach Absatz 1 die Reise vom letzten Einsatzort zum neuen Einsatzort.



 

Zitierungen von § 7 SekG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SekG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SekG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SekG Inhalt des Sekundierungsvertrags
... des § 6 zu erstatten und 4. Reisekosten nach Maßgabe des § 7 zu erstatten. Darüber hinaus kann im Sekundierungsvertrag die Gewährung ...