Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.07.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Abschnitt 2 - Sekundierungsgesetz (SekG)

Artikel 1 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1974 (Nr. 43); aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2070
Geltung ab 23.07.2009; FNA: 215-18 Zivilschutz
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Abschnitt 2 Recht der Arbeitsförderung
§ 9 Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit
§ 10 Mehraufwendungen der Bundesagentur für Arbeit

Abschnitt 2 Recht der Arbeitsförderung

§ 9 Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Für einen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch stehen Zeiten einer Sekundierung den Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses nach dem Recht der Arbeitsförderung gleich.

(2) Bei der Feststellung des für die Bemessung der Leistung maßgebenden Arbeitsentgelts ist für die Zeit eines nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Sekundierungsverhältnisses das Arbeitsentgelt nach § 152 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen.


Text in der Fassung des Artikels 16 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt G. v. 20. Dezember 2011 BGBl. I S. 2854 m.W.v. 1. April 2012

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§ 10 Mehraufwendungen der Bundesagentur für Arbeit



Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für Arbeit durch die Regelung des § 9 Absatz 1 entstehen, erstattet das Bundesministerium, das den Sekundierungsvertrag schließt. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.



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