(1) Für einen Anspruch auf Leistungen nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch stehen Zeiten einer Sekundierung den Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses nach dem Recht der Arbeitsförderung gleich.
(2) Bei der Feststellung des für die Bemessung der Leistung maßgebenden Arbeitsentgelts ist für die Zeit eines nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Sekundierungsverhältnisses das Arbeitsentgelt nach §
152 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen.
Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für Arbeit durch die Regelung des §
9 Absatz 1 entstehen, erstattet das Bundesministerium, das den Sekundierungsvertrag schließt. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.