Artikel 3 - Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (AMGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990, 3578 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262
Geltung ab 23.07.2009, abweichend siehe Artikel 19
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Artikel 3 Änderung des Transplantationsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2009 TPG § 1a

In § 1a Nummer 1 des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206) werden die Wörter „oder Zellen" gestrichen und es werden nach dem Wort „können" die Wörter „, mit Ausnahme solcher Gewebe, die zur Herstellung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne des § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes bestimmt sind" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 AMGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AMGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung der Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz
G. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1504
Artikel 1 TPGEntLÄndG Änderung des Transplantationsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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