In §
1a Nummer 1 des
Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. September 2007 (BGBl. I S. 2206) werden die Wörter „oder Zellen" gestrichen und es werden nach dem Wort „können" die Wörter „, mit Ausnahme solcher Gewebe, die zur Herstellung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne des §
4 Absatz 9 des
Arzneimittelgesetzes bestimmt sind" eingefügt.
G. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1504