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Synopse aller Änderungen des TabStG am 01.01.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2021 durch Artikel 3 des 2. TabakerzGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des TabStG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

TabStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
TabStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2229

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Steuergebiet, Steuergegenstand
    § 2 Steuertarif
    § 3 Bemessungsgrundlagen
    § 4 Sonstige Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Steueraussetzung und Besteuerung
    § 5 Steuerlager
    § 6 Steuerlagerinhaber
    § 7 Registrierte Empfänger
    § 8 Registrierte Versender
    § 9 Begünstigte
    § 10 Beförderungen (Allgemeines)
    § 11 Beförderungen im Steuergebiet
    § 12 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten
    § 13 Ausfuhr
    § 14 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung
    § 15 Steuerentstehung, Steuerschuldner
    § 16 Verpackungszwang
    § 17 Verwendung von Steuerzeichen, Steueranmeldung, Steuererklärung
    § 18 Fälligkeit
Abschnitt 3 Einfuhr von Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten
    § 19 Einfuhr
    § 20 Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren
    § 21 Steuerentstehung, Steuerschuldner
Abschnitt 4 Beförderung und Besteuerung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
    § 22 Erwerb durch Privatpersonen
    § 23 Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten, Versandhandel
Abschnitt 5 Bestimmungen zu den Kleinverkaufspackungen und zu den Kleinverkaufspreisen
    § 24 Beipackverbot
    § 25 Packungen im Handel, Stückverkauf
    § 26 Verbot der Abgabe unter Kleinverkaufspreis
    § 27 Preisnachlässe und -ermäßigungen
    § 28 Verbot der Abgabe über Kleinverkaufspreis
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 29 Ausspielung
(Text neue Fassung)

    § 29 (aufgehoben)
Abschnitt 6 Steuervergünstigungen
    § 30 Steuerbefreiungen
    § 31 Verwender
    § 32 Erlass, Erstattung der Steuer und der Steuerzeichenschuld
Abschnitt 7 Steueraufsicht, Geschäftsstatistik, Besondere Ermächtigungen
    § 33 Steueraufsicht
    § 34 Geschäftsstatistik
    § 35 Besondere Ermächtigungen
Abschnitt 8 Schlussbestimmungen
    § 36 Ordnungswidrigkeiten
    § 37 Schwarzhandel mit Zigaretten
    § 38 Übergangsvorschriften
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 29 Ausspielung




§ 29 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Tabakwaren dürfen nicht gewerbsmäßig ausgespielt werden.



 

§ 36 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 unterschiedliche Kleinverkaufspreise bestimmt,

2. entgegen § 3 Absatz 4 einen Kleinverkaufspreis nicht oder nicht richtig bestimmt,

3. entgegen § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 4 oder § 13 Absatz 2 Tabakwaren nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt oder

4. entgegen § 33 Absatz 2 eine der dort genannten Tätigkeiten nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet.

(2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 16 Absatz 1 Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt,

2. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Kleinverkaufspackungen andere Gegenstände beipackt,

vorherige Änderung

3. einer Vorschrift des § 25 Satz 1, Satz 2 oder Satz 4 bis 6 über Packungen im Handel oder den Stückverkauf zuwiderhandelt,

4. entgegen § 26 Absatz 1 den Packungspreis oder den Kleinverkaufspreis unterschreitet, Rabatt oder eine Rückvergütung gewährt, Gegenstände zugibt oder die Abgabe mit dem Verkauf anderer Gegenstände koppelt oder

5. entgegen § 29 Tabakwaren gewerbsmäßig ausspielt.




3. einer Vorschrift des § 25 Satz 1, Satz 2 oder Satz 4 bis 6 über Packungen im Handel oder den Stückverkauf zuwiderhandelt oder

4. entgegen § 26 Absatz 1 den Packungspreis oder den Kleinverkaufspreis unterschreitet, Rabatt oder eine Rückvergütung gewährt, Gegenstände zugibt oder die Abgabe mit dem Verkauf anderer Gegenstände koppelt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 30 Absatz 2 ein Gerät anbietet oder bereitstellt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.