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Synopse aller Änderungen des TabStG am 01.07.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2022 durch Artikel 2 des TabStMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des TabStG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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TabStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung
TabStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3411

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Steuergebiet, Steuergegenstand
    § 1a Erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 1b Substitute für Tabakwaren
    § 2 Steuertarif
    § 3 Bemessungsgrundlagen
    § 4 Sonstige Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Steueraussetzung und Besteuerung
    § 5 Steuerlager
    § 6 Steuerlagerinhaber
    § 7 Registrierte Empfänger
    § 8 Registrierte Versender
    § 9 Begünstigte
    § 10 Beförderungen (Allgemeines)
    § 11 Beförderungen im Steuergebiet
    § 12 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten
    § 13 Ausfuhr
    § 14 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung
    § 15 Steuerentstehung, Steuerschuldner
    § 16 Verpackungszwang
    § 17 Verwendung von Steuerzeichen, Steueranmeldung, Steuererklärung
    § 18 Fälligkeit
Abschnitt 3 Einfuhr von Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten
    § 19 Einfuhr
    § 20 Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren
    § 21 Steuerentstehung, Steuerschuldner
Abschnitt 4 Beförderung und Besteuerung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
    § 22 Erwerb durch Privatpersonen
    § 23 Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten, Versandhandel
Abschnitt 5 Bestimmungen zu den Kleinverkaufspackungen und zu den Kleinverkaufspreisen
    § 24 Beipackverbot
    § 25 Packungen im Handel, Stückverkauf
    § 26 Verbot der Abgabe unter Kleinverkaufspreis
    § 27 Preisnachlässe und -ermäßigungen
    § 28 Verbot der Abgabe über Kleinverkaufspreis
    § 29 (aufgehoben)
Abschnitt 6 Steuervergünstigungen
    § 30 Steuerbefreiungen
    § 31 Verwender
    § 32 Erlass, Erstattung der Steuer und der Steuerzeichenschuld
Abschnitt 7 Steueraufsicht, Geschäftsstatistik, Besondere Ermächtigungen
    § 33 Steueraufsicht
    § 34 Geschäftsstatistik
    § 35 Besondere Ermächtigungen
Abschnitt 8 Schlussbestimmungen
    § 36 Ordnungswidrigkeiten
    § 37 Schwarzhandel mit Zigaretten
    § 38 Übergangsvorschriften

§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand


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(1) 1 Tabakwaren, erhitzter Tabak und Wasserpfeifentabak unterliegen im Steuergebiet der Tabaksteuer. 2 Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. 3 Die Tabaksteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.



(1) 1 Tabakwaren, erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren unterliegen im Steuergebiet der Tabaksteuer. 2 Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. 3 Die Tabaksteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.

(2) Tabakwaren sind

1. Zigarren oder Zigarillos: als solche zum Rauchen geeignete und auf Grund ihrer Eigenschaften und der normalen Verbrauchererwartungen ausschließlich dafür bestimmte, mit einem Deckblatt oder mit einem Deckblatt und einem Umblatt umhüllte Tabakstränge

a) ganz aus natürlichem Tabak,

b) mit einem äußeren Deckblatt aus natürlichem Tabak,

c) gefüllt mit gerissenem Mischtabak, mit einem äußeren Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe aus rekonstituiertem Tabak, das das Erzeugnis vollständig umhüllt, gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück, wenn ihr Stückgewicht mindestens 2,3 Gramm und höchstens 10 Gramm und ihr Umfang auf mindestens einem Drittel ihrer Länge 34 Millimeter oder mehr beträgt;

2. Zigaretten:

a) Tabakstränge, die sich unmittelbar zum Rauchen eignen und nicht Zigarren oder Zigarillos nach Nummer 1 sind,

b) Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierhülse geschoben werden, oder

c) Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang mit einem Zigarettenpapierblättchen umhüllt werden;

3. Rauchtabak (Feinschnitt und Pfeifentabak): geschnittener oder anders zerkleinerter oder gesponnener oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet.

(2a) Erhitzter Tabak im Sinne dieses Gesetzes ist stückweise und einzeln portionierter Rauchtabak, der dazu geeignet ist, durch Inhalation eines in einer Vorrichtung erzeugten Aerosols oder Rauches konsumiert zu werden.

(2b) Wasserpfeifentabak im Sinne dieses Gesetzes sind Waren der Unterposition 2403 11 der Kombinierten Nomenklatur sowie Erzeugnisse für Wasserpfeifen, die keinen Tabak enthalten; Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 (ABl. L 273 vom 31.10.2018, S. 1) geändert worden ist, in der am 1. Januar 2019 geltenden Fassung und der bis zu diesem Zeitpunkt zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erlassenen Rechtsvorschriften.

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(2c) 1 Substitute für Tabakwaren im Sinne dieses Gesetzes sind andere Erzeugnisse als nach den Absätzen 2b und 8, die zum Konsum eines mittels eines Geräts erzeugten Aerosols oder Dampfes geeignet sind. 2 Ausgenommen sind Erzeugnisse, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen und Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes sind.

(3) Stückgewicht nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c und d ist das Durchschnittsgewicht von 1.000 Stück ohne Filter und Mundstück im Zeitpunkt der Steuerentstehung.

(4) 1 Tabakabfälle sind Rauchtabak, wenn sie zum Rauchen geeignet und für den Einzelverkauf aufgemacht sind sowie nicht Zigarren oder Zigarillos nach Absatz 2 Nummer 1 oder Zigaretten nach Absatz 2 Nummer 2 sind. 2 Als Tabakabfälle im Sinn dieses Absatzes gelten Überreste von Tabakblättern sowie Nebenerzeugnisse, die bei der Verarbeitung von Tabak oder bei der Herstellung, Be- oder Verarbeitung von Tabakwaren anfallen.

(5) Rauchtabak ist Feinschnitt, wenn mehr als 25 Prozent des Gewichts der Tabakteile weniger als 1,5 Millimeter lang oder breit sind.

(6) Pfeifentabak gilt als Feinschnitt, wenn er dazu bestimmt ist, zur Selbstfertigung von Zigaretten verwendet zu werden.

(7) Als Zigarren oder Zigarillos gelten Erzeugnisse, die statt aus Tabak teilweise aus anderen Stoffen bestehen und die die sonstigen Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1 erfüllen.

(8) 1 Als Zigaretten oder Rauchtabak gelten Erzeugnisse, die statt aus Tabak ganz oder teilweise aus anderen Stoffen bestehen und die sonstigen Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllen. 2 Ausgenommen sind Erzeugnisse ganz aus anderen Stoffen als Tabak, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen und Arzneimittel im Sinn des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind.

(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Verfahrensvereinfachung sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten zur Feststellung des Stückgewichts nach Absatz 3 festzulegen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 1b (neu)




§ 1b Substitute für Tabakwaren


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1 Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für Tabakwaren sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen auch für Substitute für Tabakwaren. 2 Für die Beförderung von Substituten für Tabakwaren unter Steueraussetzung, den innergemeinschaftlichen Verkehr, die Ausfuhr aus dem Steuergebiet über andere Mitgliedstaaten, die Entstehung der Tabaksteuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, sowie die Person des Steuerschuldners gelten die diesbezüglichen Vorschriften für die Kaffeesteuer nach dem Kaffeesteuergesetz sowie den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß.

§ 2 Steuertarif


(1) Die Steuer beträgt:

1. für Zigaretten

a) vorbehaltlich der Buchstaben b bis e 12,28 Cent je Stück und 19,84 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch den Betrag, der sich aus Absatz 2 ergibt;

b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 10,88 Cent je Stück und 19,84 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 22,276 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;

c) für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 11,15 Cent je Stück und 19,84 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 22,888 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;

d) für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 11,71 Cent je Stück und 19,84 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 24,163 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;

e) für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 14. Februar 2027 12,28 Cent je Stück und 19,84 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 25,106 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;

2. für Zigarren und Zigarillos

a) vorbehaltlich Buchstabe b 1,4 Cent je Stück und 1,47 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 7,504 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos;

b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 1,4 Cent je Stück und 1,47 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 6,632 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos;

3. für Feinschnitt

a) vorbehaltlich der Buchstaben b bis e 61,58 Euro je Kilogramm und 17,40 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch den Betrag, der sich aus Absatz 3 ergibt;

b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 49,65 Euro je Kilogramm und 16,00 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 102,65 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;

c) für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 54,39 Euro je Kilogramm und 17,00 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 111,78 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;

d) für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 57,85 Euro je Kilogramm und 17,20 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 121,51 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;

e) für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 14. Februar 2027 61,58 Euro je Kilogramm und 17,40 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 128,83 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;

4. für Pfeifentabak

a) vorbehaltlich Buchstabe b 15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 26,00 Euro je Kilogramm;

b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 24,00 Euro je Kilogramm;

5. 1 für erhitzten Tabak die Steuer nach Nummer 4 zuzüglich einer Zusatzsteuer, die sich bemisst aus 80 Prozent des Steuerbetrags nach Nummer 1 abzüglich des Steuerbetrags nach Nummer 4. 2 Für die Berechnung nach Nummer 1 entspricht hierbei der jeweils stückweise und einzeln portionierte Rauchtabak einer Zigarette;

6. für Wasserpfeifentabak die Steuer nach Nummer 4 zuzüglich folgender Zusatzsteuer

a) für den Zeitraum 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 15,00 Euro je Kilogramm;

b) für den Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 19,00 Euro je Kilogramm;

c) für den Zeitraum 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 21,00 Euro je Kilogramm;

vorherige Änderung nächste Änderung

d) ab 1. Januar 2026 23,00 Euro je Kilogramm.



d) ab 1. Januar 2026 23,00 Euro je Kilogramm;

7. für Substitute für Tabakwaren

a) für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2023 0,16 Euro je Milliliter;

b) für den Zeitraum 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 0,20 Euro je Milliliter;

c) für den Zeitraum 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 0,26 Euro je Milliliter;

d) ab 1. Januar 2026 0,32 Euro je Milliliter.


(2) 1 Die Steuer für Zigaretten entspricht mindestens dem Betrag (Mindeststeuersatz), der sich errechnet aus 100 Prozent der Gesamtsteuerbelastung durch die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für Zigaretten abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette, mindestens jedoch der Betrag, der sich aus Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e ergibt. 2 Zur Ermittlung der Steuerbelastung ist der am 1. Januar eines Jahres geltende Steuersatz maßgebend.

(3) 1 Die Steuer für Feinschnitt entspricht mindestens dem Betrag (Mindeststeuersatz), der sich errechnet aus 100 Prozent der Gesamtsteuerbelastung durch die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für Feinschnitt abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts, mindestens jedoch der Betrag, der sich aus Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e ergibt. 2 Zur Ermittlung der Steuerbelastung ist der am 1. Januar eines Jahres geltende Steuersatz maßgebend.

(3a) Für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 gilt für die Zwecke der Berechnung des Mindeststeuersatzes nach den Absätzen 1 bis 3 weiterhin der zum 1. Januar 2020 gültige Umsatzsteuersatz nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes.

(4) 1 Das Bundesministerium der Finanzen macht im Bundesanzeiger jeweils im Monat Januar eines Jahres mit Wirkung vom 15. Februar des gleichen Jahres die aus der Geschäftsstatistik (§ 34) für das Vorjahr ermittelten gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreise für Zigaretten und Feinschnitt für Zwecke der Berechnung der Mindeststeuer auf Zigaretten und Feinschnitt bekannt. 2 Berechnungen zum Mindeststeuersatz für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos sowie für Feinschnitt erfolgen jeweils auf drei Stellen nach dem Komma. 3 Die Mindeststeuer für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos sowie für Feinschnitt wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

(5) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der Richtlinie 92/79/EWG des Rates zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten vom 19. Oktober 1992 (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 8, L 19 vom 27.1.1995, S. 52), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/12/EU (ABl. L 50 vom 27.2.2010, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung die Tabaksteuer auf Zigaretten durch Änderung des Absatzes 1 Nummer 1 zu erhöhen, wenn die in Artikel 2 der Richtlinie 92/79/EWG festgelegte globale Verbrauchsteuer auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für Zigaretten unterschritten wird. 2 Dabei ist die erhöhte Tabaksteuer so festzusetzen, dass sie, bezogen auf diesen gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für Zigaretten, der globalen Verbrauchsteuer entspricht und der Betrag des Stücksteueranteils gleich dem Betrag aus dem wertabhängigen Tabaksteueranteil und der Umsatzsteuer ist. 3 Die so errechneten Steueranteile werden anschließend auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

(6) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung einer allein umsatzsteuerbedingten Tabaksteuermehrbelastung im Fall der Erhöhung der Umsatzsteuer den wertabhängigen Tabaksteueranteil der Steuersätze in Absatz 1 durch Multiplikation mit dem Quotienten

(100 + Prozentpunkte alte Umsatzsteuer) / (100 + Prozentpunkte neue Umsatzsteuer)

zu ändern. 2 Dabei kann das Bundesministerium der Finanzen den Quotienten auf fünf Dezimalstellen runden und den neuen Tabaksteueranteil auf zwei Dezimalstellen aufrunden. 3 Die Änderung unterbleibt, wenn sich danach insgesamt eine Tabaksteuerbelastung ergibt, die unterhalb der globalen Verbrauchsteuer liegt, die in der Richtlinie 92/79/EWG sowie in der Richtlinie 92/80/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/12/EU (ABl. L 50 vom 27.2.2010, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorgeschrieben ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 17 Verwendung von Steuerzeichen, Steueranmeldung, Steuererklärung


(1) 1 Für Tabakwaren ist die Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen zu entrichten. 2 Die Verwendung umfasst das Entwerten und das Anbringen der Steuerzeichen an den Kleinverkaufspackungen. 3 Die Steuerzeichen müssen verwendet sein, wenn die Steuer entsteht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Der Hersteller oder der Einführer hat die Steuerzeichen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu bestellen und darin die Steuerzeichenschuld selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 2 Dem Hersteller ist die Person gleichgestellt, die nach § 3 Absatz 2 zur Bestimmung des Kleinverkaufspreises berechtigt ist. 3 Die Steuerzeichenschuld entsteht mit dem Bezug der Steuerzeichen in Höhe ihres Steuerwerts. 4 Werden die Steuerzeichen übersandt, gilt als Tag des Bezugs der zweite Werktag nach der Absendung. 5 Steuerzeichenschuldner ist der Bezieher. 6 Auf die Steuerzeichenschuld sind die für Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden. 7 Für noch nicht an Kleinverkaufspackungen angebrachte Steuerzeichen gilt § 76 der Abgabenordnung sinngemäß.

(3) 1 Steuerschuldner nach § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2 und 4 sowie Satz 3 haben unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. 2 Dies gilt auch, wenn im Fall des § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Tabakwaren ohne gültige Steuerzeichen empfangen werden.



(2) 1 Der Hersteller oder der Einführer hat die Steuerzeichen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu bestellen und darin die Steuerzeichenschuld selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 2 Dem Hersteller ist die Person gleichgestellt, die nach § 3 Absatz 2 zur Bestimmung des Kleinverkaufspreises berechtigt ist. 3 Bei Substituten für Tabakwaren ist dem Hersteller auch die Person gleichgestellt, welche Substitute für Tabakwaren aus einem anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken bezieht. 4 Die Steuerzeichenschuld entsteht mit dem Bezug der Steuerzeichen in Höhe ihres Steuerwerts. 5 Werden die Steuerzeichen übersandt, gilt als Tag des Bezugs der zweite Werktag nach der Absendung. 6 Steuerzeichenschuldner ist der Bezieher. 7 Auf die Steuerzeichenschuld sind die für Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden. 8 Für noch nicht an Kleinverkaufspackungen angebrachte Steuerzeichen gilt § 76 der Abgabenordnung sinngemäß.

(3) 1 Steuerschuldner nach § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2 und 4 sowie Satz 3 haben unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. 2 Dies gilt auch, wenn im Fall des § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Tabakwaren ohne gültige Steuerzeichen empfangen werden und auch, wenn im Fall des Bezugs zu gewerblichen Zwecken aus anderen Mitgliedstaaten Substitute für Tabakwaren ohne gültige Steuerzeichen empfangen werden.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten zur Steueranmeldung und Steuererklärung sowie über die Entrichtung der Steuerzeichenschuld zu bestimmen,

2. Vorschriften über Berechnung des Steuerwerts, Bezug, Lieferung und Verwendung der Steuerzeichen sowie über das Besteuerungsverfahren zu erlassen,

3. zur Vereinfachung der Verwaltung oder aus wirtschaftlichen Gründen Ausnahmen von der Entrichtung der Steuer durch Steuerzeichenverwendung zuzulassen, zu bestimmen, dass in einzelnen besonders gelagerten Fällen zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen im Verwaltungsweg gemacht werden dürfen, und die Besteuerung zu regeln.



§ 18 Fälligkeit


(1) Die Steuerzeichenschuld ist spätestens zu begleichen

1. für die bis zum 15. Tag eines Monats bezogenen Steuerzeichen

a) für Zigarren und Zigarillos am zehnten Tag des übernächsten Monats,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) für Zigaretten und Rauchtabak am zwölften Tag des nächsten Monats, für die vom 1. bis 15. Dezember bezogenen Steuerzeichen für Zigaretten am 27. Dezember;



b) für Zigaretten, Rauchtabak und Substitute für Tabakwaren am zwölften Tag des nächsten Monats, für die vom 1. bis 15. Dezember bezogenen Steuerzeichen für Zigaretten am 27. Dezember;

2. für die nach dem 15. Tag eines Monats bezogenen Steuerzeichen

a) für Zigarren und Zigarillos am 25. Tag des übernächsten Monats,

vorherige Änderung

b) für Zigaretten und Rauchtabak am 27. Tag des nächsten Monats.

(2) 1 In den Fällen einer Steuerentstehung durch unrechtmäßige Entnahme aus dem Steuerlager nach § 15 Absatz 2 Nummer 1 und in den Fällen einer Steuerentstehung nach § 15 Absatz 2 Nummer 2 und 4 ist die Steuer sofort fällig. 2 Dies gilt auch, wenn im Fall einer Steuerentstehung nach § 15 Absatz 2 Nummer 3 Tabakwaren ohne gültige Steuerzeichen empfangen werden.



b) für Zigaretten, Rauchtabak und Substitute für Tabakwaren am 27. Tag des nächsten Monats.

(2) 1 In den Fällen einer Steuerentstehung durch unrechtmäßige Entnahme aus dem Steuerlager nach § 15 Absatz 2 Nummer 1 und in den Fällen einer Steuerentstehung nach § 15 Absatz 2 Nummer 2 und 4 ist die Steuer sofort fällig. 2 Dies gilt auch, wenn im Fall einer Steuerentstehung nach § 15 Absatz 2 Nummer 3 Tabakwaren ohne gültige Steuerzeichen empfangen werden und auch, wenn im Fall des Bezugs zu gewerblichen Zwecken aus anderen Mitgliedstaaten Substitute für Tabakwaren ohne gültige Steuerzeichen empfangen werden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten über die Entrichtung der Steuer zu bestimmen.