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Artikel 2 - Tabaksteuermodernisierungsgesetz (TabStMoG)

Artikel 2 Weitere Änderung des Tabaksteuergesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2022 TabStG § 1, § 1b (neu), § 2, § 17, § 18

Das Tabaksteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1a folgende Angabe eingefügt:

§ 1b Substitute für Tabakwaren".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Tabakwaren, erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren unterliegen im Steuergebiet der Tabaksteuer."

b)
Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c eingefügt:

„(2c) Substitute für Tabakwaren im Sinne dieses Gesetzes sind andere Erzeugnisse als nach den Absätzen 2b und 8, die zum Konsum eines mittels eines Geräts erzeugten Aerosols oder Dampfes geeignet sind. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen und Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes sind."

3.
Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:

§ 1b Substitute für Tabakwaren

Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für Tabakwaren sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen auch für Substitute für Tabakwaren. Für die Beförderung von Substituten für Tabakwaren unter Steueraussetzung, den innergemeinschaftlichen Verkehr, die Ausfuhr aus dem Steuergebiet über andere Mitgliedstaaten, die Entstehung der Tabaksteuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, sowie die Person des Steuerschuldners gelten die diesbezüglichen Vorschriften für die Kaffeesteuer nach dem Kaffeesteuergesetz sowie den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß."

4.
Der § 2 Absatz 1 Nummer 6 abschließende Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
für Substitute für Tabakwaren

a)
für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2023 0,16 Euro je Milliliter;

b)
für den Zeitraum 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 0,20 Euro je Milliliter;

c)
für den Zeitraum 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 0,26 Euro je Milliliter;

d)
ab 1. Januar 2026 0,32 Euro je Milliliter."

5.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei Substituten für Tabakwaren ist dem Hersteller auch die Person gleichgestellt, welche Substitute für Tabakwaren aus einem anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken bezieht."

b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt auch, wenn im Fall des § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Tabakwaren ohne gültige Steuerzeichen empfangen werden und auch, wenn im Fall des Bezugs zu gewerblichen Zwecken aus anderen Mitgliedstaaten Substitute für Tabakwaren ohne gültige Steuerzeichen empfangen werden."

6.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Steuerzeichenschuld ist spätestens zu begleichen

1.
für die bis zum 15. Tag eines Monats bezogenen Steuerzeichen

a)
für Zigarren und Zigarillos am zehnten Tag des übernächsten Monats,

b)
für Zigaretten, Rauchtabak und Substitute für Tabakwaren am zwölften Tag des nächsten Monats, für die vom 1. bis 15. Dezember bezogenen Steuerzeichen für Zigaretten am 27. Dezember;

2.
für die nach dem 15. Tag eines Monats bezogenen Steuerzeichen

a)
für Zigarren und Zigarillos am 25. Tag des übernächsten Monats,

b)
für Zigaretten, Rauchtabak und Substitute für Tabakwaren am 27. Tag des nächsten Monats."

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt auch, wenn im Fall einer Steuerentstehung nach § 15 Absatz 2 Nummer 3 Tabakwaren ohne gültige Steuerzeichen empfangen werden und auch, wenn im Fall des Bezugs zu gewerblichen Zwecken aus anderen Mitgliedstaaten Substitute für Tabakwaren ohne gültige Steuerzeichen empfangen werden."



 

Zitierungen von Artikel 2 TabStMoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 TabStMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabStMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 TabStMoG Inkrafttreten
... Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2022 in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 4 treten am 1. Juli 2022 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 1 8. VStÄndG Änderung des Tabaksteuergesetzes
... Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3411) geändert worden ist, wird wie folgt ...