(1) Schaumwein, den eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), ist steuerfrei.
(2) Bei der Beurteilung, ob Schaumwein nach Absatz 1 für den Eigenbedarf bestimmt ist, sind die nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen:
- 1.
- handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz des Schaumweins,
- 2.
- Ort, an dem der Schaumwein sich befindet, oder die Art der Beförderung,
- 3.
- Unterlagen über den Schaumwein,
- 4.
- Beschaffenheit oder Menge des Schaumweins.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge Schaumwein nach Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass dieser nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt ist.
Artikel 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3302; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3302; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 33 SchaumwZwStV Beförderungen zu privaten Zwecken (vom 13.02.2023) ... Werden mehr als 60 Liter Schaumwein nach § 19 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, ... unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach § 19 des ...
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 10 4. VerbrStÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 22.07.2009) ... Absatz 6, § 13 Absatz 7, § 14 Absatz 6, § 15 Absatz 3, § 18 Absatz 5, § 19 Absatz 3, § 20 Absatz 6, § 21 Absatz 8, § 22 Absatz 4, § 24 Absatz 2, § ...