Die Vorschrift des
§ 14 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 über die Steuerentstehung bei der Herstellung ohne Erlaubnis nach
§ 5 findet auf Zwischenerzeugnisse keine Anwendung, sofern die für die Bestandteile (Alkohol im Sinne des
Alkoholsteuergesetzes, alkoholische Getränke) entrichtete Verbrauchsteuer insgesamt nicht niedriger ist als die Steuer für das Zwischenerzeugnis.
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G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420