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Änderung § 10 SchaumwZwStG vom 01.07.2011

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§ 10 SchaumwZwStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 10 SchaumwZwStG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Beförderungen im Steuergebiet


(1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

1. in andere Steuerlager,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. in Betriebe von Verwendern (§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes) oder

(Text neue Fassung)

2. in Betriebe von Verwendern (§ 23a Absatz 1) oder

3. zu Begünstigten (§ 8)

im Steuergebiet.

(2) 1 Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. 2 Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger des Schaumweins geleistet wird.

(3) Der Schaumwein ist unverzüglich

1. vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager oder

vorherige Änderung nächste Änderung

2. vom Verwender (§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes) in seinen Betrieb



2. vom Verwender (§ 23a Absatz 1) in seinen Betrieb

aufzunehmen oder

3. vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Schaumwein das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlichen freien Verkehr übergeführt worden ist und endet mit der Aufnahme oder Übernahme.



(4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Schaumwein das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlichen freien Verkehr überführt worden ist, und endet mit der Aufnahme oder Übernahme.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4 zu erlassen, insbesondere zur Sicherheitsleistung;

vorherige Änderung

2. zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Schaumwein, den Steuerlagerinhaber oder Verwender (§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes) in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gilt, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.



2. zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Schaumwein, den Steuerlagerinhaber oder Verwender (§ 23a Absatz 1) in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gilt, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(heute geltende Fassung)