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Änderung § 34 SchaumwZwStG vom 01.07.2011

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§ 34 SchaumwZwStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 34 SchaumwZwStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34 Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken


(Text neue Fassung)

§ 34 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Wird Wein zu gewerblichen Zwecken aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen, so bescheinigt das Hauptzollamt nach Vorlage der Begleitdokumente auf Antrag die Aufnahme in den Betrieb des Empfängers.

(2) Für Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet gilt § 21 Absatz 7 entsprechend.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu den Absätzen 1 und 2 Vorschriften, insbesondere zum Verfahren, zu treffen und darüber hinaus Vorschriften für den Versandhandel aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet zu erlassen.



 

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