Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des SchaumwZwStG am 01.07.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2011 durch Artikel 4 des 6. VStÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SchaumwZwStG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SchaumwZwStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
SchaumwZwStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Schaumwein
    Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
       § 1 Steuergebiet, Steuergegenstand
       § 2 Steuertarif
       § 3 Sonstige Begriffsbestimmungen
    Abschnitt 2 Steueraussetzung und Besteuerung
       § 4 Steuerlager
       § 5 Steuerlagerinhaber
       § 6 Registrierte Empfänger
       § 7 Registrierte Versender
       § 8 Begünstigte
       § 9 Beförderungen (Allgemeines)
       § 10 Beförderungen im Steuergebiet
       § 11 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten
       § 12 Ausfuhr
       § 13 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung
       § 14 Steuerentstehung, Steuerschuldner
       § 15 Steueranmeldung, Fälligkeit
    Abschnitt 3 Einfuhr von Schaumwein aus Drittländern oder Drittgebieten
       § 16 Einfuhr
       § 17 Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren
       § 18 Steuerentstehung, Steuerschuldner
    Abschnitt 4 Beförderung und Besteuerung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
       § 19 Erwerb durch Privatpersonen
       § 20 Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken
       § 21 Versandhandel
       § 22 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
    Abschnitt 5 Steuervergünstigungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 23 Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen
(Text neue Fassung)

       § 23 Steuerbefreiungen
       § 23a Verwender

       § 24 Steuerentlastung im Steuergebiet
       § 25 Steuerentlastung bei der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten
    Abschnitt 6 Steueraufsicht, Geschäftsstatistik, Besondere Ermächtigungen
       § 26 Steueraufsicht
       § 27 Geschäftsstatistik
       § 28 Besondere Ermächtigungen
Teil 2 Zwischenerzeugnisse
    § 29 Steuergegenstand
    § 30 Steuertarif
    § 31 Herstellung von Zwischenerzeugnissen
Teil 3 Wein
    § 32 Begriffsbestimmung
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 33 Beförderungen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten
    § 34 Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken


    § 33 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten
    § 34 (aufgehoben)
Teil 4 Schlussbestimmungen
    § 35 Ordnungswidrigkeiten
    § 36 Verwaltungsvorschriften
    § 37 Übergangsvorschriften
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 23 Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen




§ 23 Steuerbefreiungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Schaumwein ist von der Steuer befreit, wenn er



(1) Schaumwein ist von der Steuer befreit, wenn er gewerblich verwendet wird

1. zur Herstellung von Arzneimitteln mit Ausnahme reiner Alkohol-Wasser-Mischungen, durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte,

2. zur Herstellung von Essig,

3. vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel nach Nummer 1 noch Lebensmittel sind,

4. zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung von

a) Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent,

b) anderen Lebensmitteln, ausgenommen Schaumwein oder andere alkoholhaltige Getränke,

5. unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen zur Herstellung von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm,

6. unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen zur Herstellung von anderen Lebensmitteln mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm, ausgenommen Schaumwein und andere alkoholhaltige Getränke.

(2) Schaumwein ist ebenfalls von der Steuer befreit, wenn er


1. als Probe innerhalb und außerhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,

2. im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet wird, die nicht der Schaumweinsteuer unterliegen,

3. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen wird,

4. unter Steueraufsicht vernichtet wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Soweit nach den §§ 152, 153 des Branntweinmonopolgesetzes für eine gewerbliche Verwendung Steuerfreiheit besteht oder eine Steuerentlastung (Erlass, Erstattung oder Vergütung) vorgesehen ist, finden diese Vorschriften auf Schaumwein entsprechende Anwendung.



(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. zur Sicherung
des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

a) Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen,

b) die Vergällungsmittel und die Art und Weise der Vergällung zu bestimmen und dabei zuzulassen, dass bei der Herstellung von Waren von der Vergällung abgesehen werden kann, soweit Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen,

c) anzuordnen, dass Schaumwein zur Herstellung von Arzneimitteln zum äußerlichen Gebrauch
oder zur Herstellung von Essig zu vergällen ist oder dass besondere Überwachungsmaßnahmen getroffen werden,

d) anzuordnen, dass Vergällungsmittel von den Betrieben
auf ihre Kosten bereitzuhalten sind und dass davon und von dem vergällten Schaumwein unentgeltlich Proben entnommen werden dürfen;

2. bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nichtgewerbliche steuerbefreite Verwendung nach Absatz 1 zuzulassen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 23a (neu)




§ 23a Verwender


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Wer Schaumwein in den Fällen des § 23 Absatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist.

(3) Die Steuer entsteht, wenn der Schaumwein entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet wird oder dieser nicht mehr zugeführt werden kann, es sei denn, es liegt ein Fall des § 14 Absatz 3 vor. Kann der Verbleib des Schaumweins nicht festgestellt werden, so gilt er als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. Der zweckwidrigen Verwendung nach Satz 1 steht die Verwendung ohne die vorgeschriebene Vergällung gleich. Steuerschuldner ist der Verwender. Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

a) das Erlaubnis- und Verwendungs- sowie das Steueranmeldungsverfahren zu regeln,

b) für Betriebe, die Schaumwein verwenden und zugleich Ausschank und Kleinhandel betreiben, eine besondere Überwachung vorzuschreiben,

c) für Betriebe, die Schaumwein unvergällt zur steuerfreien Verwendung beziehen oder einsetzen, die Leistung einer Sicherheit zu verlangen;

2. zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung

a) Mindestmengen für die Verwendung von Schaumwein vorzuschreiben,

b) die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 32 Begriffsbestimmung


(1) Wein im Sinn dieses Gesetzes sind die nicht der Schaumweinsteuer nach § 1 Absatz 2 unterliegenden Erzeugnisse

1. der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) sie weisen einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent bis 15 Volumenprozent auf, und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ist ausschließlich durch Gärung entstanden, oder

b) sie weisen einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 Volumenprozent bis 18 Volumenprozent auf, sind ohne Anreicherung hergestellt worden und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ist ausschließlich durch Gärung entstanden,

2. der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht von Nummer 1 erfasst werden, sowie die Erzeugnisse der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent bis 10 Volumenprozent aufweisen,

3. der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 10 Volumenprozent bis 15 Volumenprozent aufweisen, der ausschließlich durch Gärung entstanden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) § 1 Absatz 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.



(2) Auf Wein sind folgende Vorschriften entsprechend anzuwenden:

1.
§ 1 Absatz 3 und 4 sowie

2. vorbehaltlich des § 33 bei Beförderungen von Wein aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten die §§ 3 bis 9, 11 bis 13, 16 und 17 und 21 Absatz 7.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 33 Beförderungen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten




§ 33 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Beförderungen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten im gewerblichen Verkehr mit Wein und die daran beteiligten Betriebe und Personen unterliegen im Steuergebiet (§ 1 Absatz 1) der Steueraufsicht. Die §§ 210 bis 217 der Abgabenordnung finden für diese Beförderungen entsprechende Anwendung.

(2) Inhaber von Weinherstellungsbetrieben und anderen Betrieben bedürfen einer Erlaubnis nach Absatz 3, wenn sie Wein nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten befördern oder nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a aus anderen Mitgliedstaaten beziehen wollen.

(3) Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Inhaber von Weinherstellungsbetrieben
mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1.000 hl Wein pro Weinwirtschaftsjahr (1. September eines Jahres bis 31. August des folgenden Jahres) sind von dem Verfahren nach Satz 1 befreit; für sie gilt die Erlaubnis nach Satz 1 für die Beförderung von Wein in andere Mitgliedstaaten als erteilt, sobald sie schriftlich anzeigen, dass sie diese Beförderung aufnehmen wollen.

(4) Betriebe, deren Inhaber eine Erlaubnis nach Absatz 3 besitzen, gelten für Beförderungen von Wein aus anderen und in andere Mitgliedstaaten als Steuerlager.
Das Gleiche gilt für Betriebe, deren Inhaber eine Erlaubnis nach § 5, auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3, besitzen. Für die Weinherstellungsbetriebe nach Absatz 3 Satz 2 gilt dies nur für Beförderungen in andere Mitgliedstaaten.

(5) Personen, die zu gewerblichen Zwecken Wein aus Steuerlagern anderer Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten unter Steueraussetzung lediglich beziehen wollen, bedürfen einer Erlaubnis als registrierte Empfänger. Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend.

(6) Personen, die Wein vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten versenden wollen, bedürfen einer Erlaubnis als registrierte Versender. Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend.

(7) Das
Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. zur Durchführung der Steueraufsicht und der Systemrichtlinie Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 6 zu erlassen und dabei insbesondere die Beförderungen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten unter Steueraussetzung und den Bezug von Wein aus dem steuerrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken näher zu regeln;

2. zur Verfahrensvereinfachung für Traubenwein erzeugende Betriebe mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1.000 hl Wein pro Weinwirtschaftsjahr zuzulassen, dass sie die für den Versand von Traubenwein nach dem Weinrecht vorgeschriebenen Begleitpapiere verwenden können und solche Betriebe, die die nach Weinrecht vorgeschriebenen Bücher führen, von der Pflicht zur Führung besonderer steuerlicher Aufzeichnungen zu befreien.



(1) Beförderungen von Wein aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten im gewerblichen Verkehr und die daran beteiligten Betriebe und Personen unterliegen im Steuergebiet (§ 1 Absatz 1 Satz 2) der Steueraufsicht. Die §§ 210 bis 217 der Abgabenordnung sind für diese Beförderungen entsprechend anzuwenden.

(2) Inhaber von Weinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1.000 Hektoliter Wein pro Weinwirtschaftsjahr (1. August eines Jahres bis 31. Juli des folgenden Jahres) sind von dem Verfahren nach § 5 befreit; für sie gilt die Erlaubnis nach § 5 für die Beförderung von Wein in andere oder über andere Mitgliedstaaten als erteilt, sobald sie schriftlich anzeigen, dass sie diese Beförderung aufnehmen wollen.

(3)
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. zur Durchführung der Steueraufsicht und der Systemrichtlinie Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen und dabei insbesondere die Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten unter Steueraussetzung oder im steuerrechtlich freien Verkehr näher zu regeln;

2. zur Verfahrensvereinfachung für Traubenwein erzeugende Betriebe mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1.000 Hektoliter Wein pro Weinwirtschaftsjahr zuzulassen, dass sie die für den Versand von Traubenwein nach dem Weinrecht vorgeschriebenen Begleitpapiere verwenden können und diejenigen Betriebe, die die nach Weinrecht vorgeschriebenen Bücher führen, von der Pflicht zur Führung besonderer steuerlicher Aufzeichnungen zu befreien.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 34 Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken




§ 34 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wird Wein zu gewerblichen Zwecken aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen, so bescheinigt das Hauptzollamt nach Vorlage der Begleitdokumente auf Antrag die Aufnahme in den Betrieb des Empfängers.

(2) Für Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet gilt § 21 Absatz 7 entsprechend.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu den Absätzen 1 und 2 Vorschriften, insbesondere zum Verfahren, zu treffen und darüber hinaus Vorschriften für den Versandhandel aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet zu erlassen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 35 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

vorherige Änderung

1. entgegen § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 4 oder § 12 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3, Schaumwein oder ein Zwischenerzeugnis nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt,

2.
entgegen § 20 Absatz 4 oder § 21 Absatz 4 Satz 1 und 5 oder Absatz 7 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3, eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder

3. ohne Erlaubnis nach
§ 33 Absatz 2, Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Wein befördert, bezieht oder versendet.



1. entgegen § 10 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3, Schaumwein oder ein Zwischenerzeugnis nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt,

2. entgegen §
11 Absatz 4 oder § 12 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3 oder § 32 Absatz 2 Nummer 2, Schaumwein, ein Zwischenerzeugnis oder Wein nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt oder

3.
entgegen

a)
§ 20 Absatz 4 oder § 21 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3, oder

b)
§ 21 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3 oder § 32 Absatz 2 Nummer 2,

eine Anzeige nicht
oder nicht rechtzeitig erstattet.