Teil 2 - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)

Artikel 3 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 1896 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-8-3 Verbrauchsteuern und Monopole
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Teil 2 Zwischenerzeugnisse
§ 29 Steuergegenstand
§ 30 Steuertarif
§ 31 Herstellung von Zwischenerzeugnissen

Teil 2 Zwischenerzeugnisse

§ 29 Steuergegenstand


§ 29 wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) Zwischenerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet (§ 1 Absatz 1 Satz 2) der Zwischenerzeugnissteuer. Die Steuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.

(2) Zwischenerzeugnisse sind die Erzeugnisse der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent bis 22 Volumenprozent, die nicht von § 1 Absatz 2 oder § 32 Absatz 1 erfasst oder als Bier besteuert werden.

(3) Auf Zwischenerzeugnisse finden vorbehaltlich des § 31 der § 1 Absatz 3 und 4 und die §§ 3 bis 28 des Teils 1 entsprechende Anwendung.

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§ 30 Steuertarif


§ 30 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 153 Euro/hl.

(2) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent in anderer Aufmachung als in Absatz 3 102 Euro/hl.

(3) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent

1.
in Flaschen mit Schaumweinstopfen und besonderer Haltevorrichtung oder

2.
die bei + 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen,

136 Euro/hl.

(4) § 2 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 3 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 24. Oktober 2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109 m.W.v. 1. November 2022

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§ 31 Herstellung von Zwischenerzeugnissen


§ 31 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Vorschrift des § 14 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 über die Steuerentstehung bei der Herstellung ohne Erlaubnis nach § 5 findet auf Zwischenerzeugnisse keine Anwendung, sofern die für die Bestandteile (Alkohol im Sinne des Alkoholsteuergesetzes, alkoholische Getränke) entrichtete Verbrauchsteuer insgesamt nicht niedriger ist als die Steuer für das Zwischenerzeugnis.


Text in der Fassung des Artikels 8 Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz (BfBAG) G. v. 10. März 2017 BGBl. I S. 420 m.W.v. 1. Januar 2018



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