Änderung § 25 KaffeeStG vom 01.07.2021

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§ 25 KaffeeStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 25 KaffeeStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 Übergangsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 25 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die vor dem 1. April 2010 erteilten Erlaubnisse und Zulassungen gelten widerruflich bis zum 31. Dezember 2010 fort.



 



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