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Artikel 3 - Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (7. VStÄndG k.a.Abk.)

G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 13.02.2023, abweichend siehe Artikel 12
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Artikel 3 Änderung des Kaffeesteuergesetzes


Artikel 3 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 KaffeeStG § 3, § 4, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, mWv. 1. Juli 2022 § 8

Das Kaffeesteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1919), das zuletzt durch Artikel 203 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 3 Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang von Kaffee aus Drittländern oder Drittgebieten".

b)
Die Angaben zu den §§ 13 und 14 werden wie folgt gefasst:

§ 13 (weggefallen)

§ 14 (weggefallen)".

c)
Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 4 Beförderung von Kaffee des zollrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten".

d)
Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

§ 25 (weggefallen)".

2.
In § 3 werden die Wörter „die §§ 13 bis 19" durch die Wörter „die §§ 15 bis 19" ersetzt.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„1.
Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung;

2.
Verfahren der Steueraussetzung: steuerliches Verfahren, das auf die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Kaffee unter Aussetzung der Kaffeesteuer anzuwenden ist;

3.
steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der Kaffee erfasst, der

a)
sich in keinem der folgenden Verfahren befindet:

aa)
in dem Verfahren der Steueraussetzung nach Nummer 2,

bb)
in dem externen Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex,

cc)
in dem Verfahren der Lagerung nach Titel VII Kapitel 3 des Unionszollkodex,

dd)
in dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 250 des Unionszollkodex,

ee)
in dem Verfahren der aktiven Veredelung nach Artikel 256 des Unionszollkodex und

b)
nicht der zollamtlichen Überwachung nach Artikel 134 des Unionszollkodex oder dem Verfahren der Truppenverwendung nach dem Truppenzollgesetz vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegt;".

b)
In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.

c)
Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„6.
Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 4 der Systemrichtlinie;

7.
Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 5 der Systemrichtlinie;".

d)
In Nummer 8 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt und werden die Wörter „Artikel 3 des Zollkodex" durch die Wörter „Artikel 4 des Unionszollkodex" ersetzt.

e)
Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 9 und 10 eingefügt:

„9.
Einfuhr: die Überlassung von Kaffee zum zollrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet gemäß Artikel 201 des Unionszollkodex; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Kaffee aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;

10.
unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn für Kaffee, der nicht gemäß Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist, nach Artikel 79 Absatz 1 des Unionszollkodex im Steuergebiet jedoch eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, sofern er zollpflichtig gewesen wäre; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Kaffee aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;".

f)
Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die Nummern 11 und 12 und werden wie folgt gefasst:

„11.
Ort der Einfuhr: der Ort, an dem der Kaffee nach Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird; beim Eingang aus Gebieten des Artikels 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie der Ort, an dem der Kaffee in sinngemäßer Anwendung von Artikel 139 des Unionszollkodex zu gestellen ist;

12.
Unionszollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, in der am 14. Dezember 2016 geltenden Fassung;".

g)
Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 13 und der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt.

h)
Folgende Nummer 14 wird angefügt:

„14.
Steuerentlastung: der Erlass, die Erstattung und die Vergütung einer entstandenen Steuer."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2022

4.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
die Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats und deren ziviles Begleitpersonal, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung im Steuergebiet teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

„6.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union".

bb)
In dem Wortlaut nach der Nummerierung wird die Angabe „Artikel 13" durch die Angabe „Artikel 12" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

5.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt und werden nach dem Wort „verlässt" die Wörter „oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex überführt wird, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 192 vom 30.7.2018, S. 62), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/877 (ABl. L 203 vom 26.6.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehen ist" eingefügt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „übergeführt" durch das Wort „überführt" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt und werden nach dem Wort „verlässt" die Wörter „oder in das externe Versandverfahren überführt wird" eingefügt.

cc)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Aufnahme" die Wörter „in das Steuerlager im Steuergebiet" eingefügt.

c)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Für den Ausgang von Kaffee in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden."

d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
die elektronische Abwicklung des Verfahrens der Beförderung unter Steueraussetzung und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln und dabei Verfahrensvereinfachungen zu bestimmen."

6.
In § 10 Absatz 2 werden nach den Wörtern „Unregelmäßigkeiten ein," die Wörter „die eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge haben," eingefügt.

7.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn Kaffee in einem Verfahren der Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt

1.
vollständig zerstört ist oder

2.
vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen ist.

Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine Zerstörung vorher angezeigt wurde. Kaffee gilt dann als vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, wenn er als Kaffee nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust des Kaffees sind hinreichend nachzuweisen. Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn der Kaffee auf Grund seiner Beschaffenheit während des Verfahrens der Steueraussetzung teilweise verloren gegangen ist."

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 entsteht die Steuer nicht, wenn der Versender innerhalb von vier Monaten nach Beginn der Beförderung im Sinn des § 9 nachweist, dass der Kaffee

1.
zu Personen befördert worden ist, die zum Empfang von Kaffee unter Steueraussetzung berechtigt sind oder

2.
ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.

Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn der Kaffee

1.
das Steuergebiet auf Grund unvorhersehbarer Umstände nur kurzzeitig verlassen hat und im Anschluss daran wieder zu Personen im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 im Steuergebiet befördert worden ist oder

2.
zu einem anderen zugelassenen Ort befördert worden ist als zu Beginn der Beförderung vorgesehen.

Die Unregelmäßigkeit darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder durch eine Außenprüfung festgestellt wurde, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist."

c)
Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 5 bis 7 und in Absatz 7 werden die Wörter „zu Absatz 3" durch die Wörter „zu den Absätzen 3 bis 5" ersetzt.

8.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 11 Absatz 4 Nummer 1 erste Alternative" durch die Wörter „nach § 11 Absatz 5 Nummer 1 erste Alternative" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 11 Absatz 4 Nummer 1 zweite Alternative sowie nach Nummer 2 und 3" durch die Wörter „nach § 11 Absatz 5 Nummer 1 zweite Alternative sowie Nummer 2 und 3" ersetzt.

9.
Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 3 Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang von Kaffee aus Drittländern oder Drittgebieten".

10.
Die §§ 13 und 14 werden aufgehoben.

11.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Satzes 2 zum Zeitpunkt der Überführung des Kaffees in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr oder durch den unrechtmäßigen Eingang. Die Steuer entsteht nicht, wenn

1.
der Kaffee unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt wird,

2.
sich eine Steuerbefreiung anschließt oder

3.
die Einfuhrzollschuld nach Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe e, f, g oder Buchstabe k des Unionszollkodex erlischt."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
jede Person nach Artikel 77 Absatz 3 des Unionszollkodex,".

bbb)
In Nummer 2 werden die Wörter „einer unrechtmäßigen Einfuhr" durch die Wörter „einem unrechtmäßigen Eingang" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 11 Absatz 5" durch die Angabe „§ 11 Absatz 6" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Erlöschen" das Komma gestrichen, werden die Wörter „ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung," durch die Wörter „in anderen Fällen als denen des Absatzes 1 Nummer 3" und die Wörter „nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex" durch die Wörter „nach den Artikeln 119 und 120 des Unionszollkodex" ersetzt.

d)
In Absatz 4 werden die Wörter „(§ 13 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e)" gestrichen.

e)
Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:

„(5) Für den Eingang von Kaffee aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.

(6) Für den unrechtmäßigen Eingang gilt Artikel 87 des Unionszollkodex sinngemäß."

f)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.

12.
Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 4 Beförderung von Kaffee des zollrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten".

13.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „in § 16 Absatz 1" die Wörter „und § 18 Absatz 1" eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Steuer entsteht nicht, sofern sich an die Beförderung eine Steuerbefreiung anschließt."

cc)
In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort „Bezieher" die Wörter „des Kaffees" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird vor Nummer 1 folgende Nummer 1 eingefügt:

„1.
im Anschluss an die Beförderung von der Steuer befreit ist,".

bb)
Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3.

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 11 Absatz 3" durch die Wörter „§ 11 Absatz 3 und 6" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach den Wörtern „und für die" das Wort „entstehende" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „nach Absatz 2 Nummer 1" durch die Wörter „nach Absatz 2 Nummer 2" ersetzt.

e)
In Absatz 7 werden nach dem Wort „Erlaubnis" die Wörter „nach Absatz 6 Satz 1" eingefügt.

f)
In Absatz 8 werden nach dem Wort „erlassen" das Komma sowie die Wörter „insbesondere zum Besteuerungsverfahren und zur Sicherheit und für die Anzeigepflicht nach Absatz 4 Satz 2 ein Hauptzollamt zu bestimmen" gestrichen.

14.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Versandhandel betreibt, wer" die Wörter „in Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit" eingefügt und werden die Wörter „der Ware" durch die Wörter „des Kaffees" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Wer als Versandhändler Kaffee in das Steuergebiet liefern will, bedarf einer Erlaubnis. Diese wird Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Der Versandhändler hat für die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten. Er hat Aufzeichnungen über seine Lieferungen in das Steuergebiet zu führen und jede Lieferung unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale vorher anzuzeigen. Wird Kaffee nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert, kann auf Antrag des Versandhändlers zugelassen werden, dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird. Der Versandhändler kann eine im Steuergebiet ansässige Person als Steuervertreter benennen. Der Steuervertreter bedarf der Erlaubnis. Die Sätze 2 bis 5 gelten für den Steuervertreter entsprechend."

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Beauftragte" durch die Wörter „der Versandhändler oder der Steuervertreter, sofern dieser benannt wurde" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Er" durch die Wörter „Der Steuerschuldner" ersetzt.

cc)
In Satz 4 werden die Wörter „des Beauftragten" durch die Wörter „des Steuerschuldners" ersetzt und werden die Wörter „Absatz 4 Satz 5" durch die Wörter „Absatz 4 Satz 4" ersetzt.

dd)
In Satz 5 werden die Wörter „ist der Versandhändler Steuerschuldner" durch die Wörter „hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben" ersetzt.

ee)
Satz 6 wird aufgehoben.

ff)
In dem bisherigen Satz 8 werden nach dem Wort „Empfänger" die Wörter „des Kaffees" eingefügt.

d)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Erlaubnis nach Absatz 4 wird unter Widerrufsvorbehalt erteilt. Sie ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 4 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht."

15.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 4 gelten entsprechend."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 17 Absatz 4 Satz 1 oder nach § 18 Absatz 4 Satz 5" durch die Wörter „§ 17 Absatz 4 Satz 1 oder § 18 Absatz 4 Satz 3" ersetzt, werden nach den Wörtern „geleistet hat" ein Komma sowie die Wörter „jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war, und bei Unregelmäßigkeiten" eingefügt und werden die Wörter „im Fall des § 17 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter „in den Fällen des § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

§ 11 Absatz 6 gilt entsprechend."

cc)
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Der Steuerschuldner hat über Kaffee, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig."

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Wörter „zu den Absätzen 1 und 3" werden durch die Wörter „zu den Absätzen 1 und 4" ersetzt.

16.
§ 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen auch außerhalb des Steuerlagers verwendet wird."

17.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die Steuer kann bei Entnahme aus einem Steuerlager ohne anschließendes Verfahren der Steueraussetzung auf Antrag des Steuerschuldners unter der Voraussetzung erlassen oder erstattet werden, dass der Steuerschuldner innerhalb von vier Monaten ab der Entstehung der Steuer nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 nachweist, dass

1.
der Kaffee oder die kaffeehaltige Ware in der Annahme befördert wurde, dass für diese ein Steueraussetzungsverfahren nach § 9 wirksam eröffnet worden ist, und

2.
diese Waren

a)
zu Personen befördert worden sind, die zum Empfang von Kaffee oder kaffeehaltiger Waren unter Steueraussetzung berechtigt sind, oder

b)
ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.

Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder durch eine Außenprüfung festgestellt wurde, dass das Steueraussetzungsverfahren nach § 9 unwirksam war. Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, sofern der Betrag 500 Euro je Beförderung übersteigt."

b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

18.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Beauftragten" durch das Wort „Steuervertreters" ersetzt und werden die Wörter „§ 18 Absatz 4 Satz 1" durch die Wörter „§ 18 Absatz 4 Satz 6" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Verfahren der Steueraussetzung oder in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren" durch die Wörter „in § 4 Nummer 3 genannten Verfahren" ersetzt.

19.
§ 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
die Steuerbefreiungen, die für Tätigkeiten der Union im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik vorgesehen sind, näher zu regeln sowie das Steuerverfahren zu bestimmen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch der gewährten Steuerbefreiungen für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;".

b)
Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 3 bis 7.

20.
In § 24 Nummer 2 werden die Wörter „§ 17 Absatz 4 Satz 1 und 2 und § 18 Absatz 4 Satz 1 und 5, jeweils auch in Verbindung mit § 3," durch die Wörter „§ 17 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 3," ersetzt.

21.
§ 25 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 3 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 7. VStÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. VStÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 7. VStÄndG Inkrafttreten (vom 29.10.2022)
... 1 Nummer 24 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Artikel 3 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 21 , Artikel 4 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe b und c, Nummer 21, 22 und ... 6 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe aa, bb, Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe aa, bb, Artikel 3 Nummer 4 , Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a, h und i, Nummer 5, 8, 30 und 34 Buchstabe f, Artikel 5 Nummer 4 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Eingangsformel 7. VerbrStÄndV *
... 11 Absatz 7, § 15 Absatz 7, § 17 Absatz 8, § 19 Absatz 5, § 21 Absatz 5 durch Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe d, Nummer 7 Buchstabe c, Nummer 11 Buchstabe f, Nummer 13 Buchstabe f, Nummer 15 Buchstabe d, Nummer 17 Buchstabe d des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607 ) geändert worden sind sowie des § 156 Absatz 1, § 212 Absatz 1 Nummer 8 und des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 4 8. VStÄndG Änderung des Kaffeesteuergesetzes
... Kaffeesteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1919), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 11 Absatz 4 Satz 1 ...