Das
Energiesteuergesetz vom
15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel
6 des Gesetzes vom
15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 57 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Soweit die Energieerzeugnisse für die Ausführung forstwirtschaftlicher Arbeiten verwendet worden sind, wird eine Steuerentlastung gewährt, wenn und soweit sie unter den Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis"-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5) zulässig ist."
abweichendes Inkrafttreten am 13.07.2009
- 2.
- Dem § 67 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) §
57 Absatz 6 findet für die Verbrauchsjahre 2008 und 2009 keine Anwendung. Der Antrag auf die Steuerentlastung für das Verbrauchsjahr 2008 kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 gestellt werden."
Ende abweichendes Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung**) in Kraft.
(2) Artikel
1 Nummer 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die hierzu erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. *)
---
- *)
- Anm. d. Red.: gemäß B. v. 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2444) tritt Artikel 1 Nummer 2 am 13. Juli 2009 in Kraft.
- **)
- Die Verkündung erfolgte am 22. Juli 2009.