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§ 18 - Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)

neugefasst durch B. v. 11.06.1999 BGBl. I S. 1337; aufgehoben durch § 23 V. v. 11.02.2009 BGBl. I S. 375
Geltung ab 01.03.1997; FNA: 7833-3-12 Tierschutz
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§ 18 Besondere Anforderungen an Behältnisse



Der Absender hat sicherzustellen, daß außer beim Lufttransport und den damit im Zusammenhang stehenden Landtransporten die Tiere nur in Behältnissen befördert werden, die den Anforderungen der Anlage 3 entsprechen, und daß, soweit in der Anlage Mindest- oder Höchstzahlen je Behältnis vorgeschrieben sind, diese eingehalten werden. Übernimmt der Beförderer das Verbringen der Tiere in die Behältnisse, so hat dieser dies sicherzustellen.

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Zitierungen von § 18 TierSchTrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 TierSchTrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchTrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 TierSchTrV Anwendungsbereich
... der §§ 2 bis 7 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 13 Abs. 1, §§ 14 bis 33 sowie 41 und 42, 3. den nicht gewerblichen Transport von Tieren im ...
§ 42 TierSchTrV Ordnungswidrigkeiten
... Verbindung mit Kapitel 8 der IATA Richtlinien für den Transport von lebenden Tieren, § 18 , § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 4, § 24 Abs. 2, § 30 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, ...
Anlage 3 TierSchTrV (zu § 18)