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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.02.2009 aufgehoben
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§ 22 - Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)

neugefasst durch B. v. 11.06.1999 BGBl. I S. 1337; aufgehoben durch § 23 V. v. 11.02.2009 BGBl. I S. 375
Geltung ab 01.03.1997; FNA: 7833-3-12 Tierschutz
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§ 22 Maßnahmen bei Ankunft der Tiere



(1) Wird die Abnahme verweigert oder wird die Sendung nicht abgeholt, so sind die Wirbeltiere, soweit notwendig, vom Beförderer zu ernähren und zu pflegen; sie sind mit der nächsten Möglichkeit an den Absender zurückzubefördern.

(2) Sendungen von Wirbeltieren, die beim ersten Zustellversuch nicht ausgeliefert werden können, sind bei nächster Gelegenheit, spätestens nach Ablauf von sechs Stunden, erneut zuzustellen oder mit der nächsten Möglichkeit zurückzubefördern.

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Zitierungen von § 22 TierSchTrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 TierSchTrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchTrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 TierSchTrV Anwendungsbereich
... der §§ 2 bis 7 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 13 Abs. 1, §§ 14 bis 33 sowie 41 und 42, 3. den nicht gewerblichen Transport von Tieren im ...
§ 42 TierSchTrV Ordnungswidrigkeiten
... ein Wirbeltier geschützt wird, 15. einer Vorschrift des § 22 über Maßnahmen bei der Ankunft von Tieren zuwiderhandelt, 16.  ...