Wenn ein Nutztier während des Transports so schwer erkrankt oder sich so schwer verletzt, daß ein weiterer Transport mit erheblichen Belastungen für das Tier verbunden sein würde, hat der Transportführer sicherzustellen, daß es unverzüglich tierärztlich behandelt oder in dem Transportmittel notgeschlachtet oder anderweitig getötet wird. §
28 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 1 TierSchTrV Anwendungsbereich ... der §§ 2 bis 7 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 13 Abs. 1, §§ 14 bis 33 sowie 41 und 42, 3. den nicht gewerblichen Transport von Tieren im ...
§ 42 TierSchTrV Ordnungswidrigkeiten ... einer Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 29 Satz 2, oder § 29 über den Umgang mit kranken oder verletzten Tieren beim Transport ... des § 28 Abs. 4 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 29 Satz 2, oder § 29 über den Umgang mit kranken oder verletzten Tieren beim Transport zuwiderhandelt, ...