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Artikel 2 - Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (9. BMVergVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2050 (Nr. 43); Geltung ab 23.07.2009
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Artikel 2


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen, die vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gilt.

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Zitierungen von Artikel 2 Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 9. BMVergVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 9. BMVergVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
B. v. 04.11.2009 BGBl. I S. 3701
Bekanntmachung BMVergVNB
... Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2050) wird nachstehend der Wortlaut der ...