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Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (9. BMVergVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2050 (Nr. 43); Geltung ab 23.07.2009
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Eingangsformel



Auf Grund des § 48 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) verordnet die Bundesregierung:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2009 BMVergV § 1, § 2, § 3, § 4, § 4a (neu), § 5

Die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 34 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte des Bundes

(Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung - BMVergV)".

2.
In § 1 werden vor dem Wort „Beamte" die Wörter „Beamtinnen und" eingefügt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden vor dem Wort „Beamten" die Wörter „Beamtinnen und" eingefügt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „Arzt- und Pflegedienst" durch die Wörter „ärztlichen und Pflegedienst" ersetzt.

cc)
In Nummer 6 wird das Wort „Lehrer" durch das Wort „Lehrkraft" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 3 werden die Wörter „oder nach entsprechendem Landesrecht" gestrichen.

bbb)
Nummer 5 wird aufgehoben.

ccc)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.

bb)
In Satz 2 werden vor dem Wort „Beamte" die Wörter „Beamtinnen und" eingefügt.

cc)
In Satz 3 werden vor dem Wort „Beamte" die Wörter „Beamtinnen und" eingefügt und die Angabe „A 1" durch die Angabe „A 2" ersetzt.

4.
§ 3 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit

1.
von Beamtinnen und Beamten geleistet wurde, für die beamtenrechtliche Arbeitszeitregelungen gelten,

2.
schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde,

3.
aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann und

4.
die sich aus der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ergebende Arbeitszeit um mehr als fünf Stunden im Kalendermonat (Mindeststundenzahl) übersteigt.

(2) Soweit nur während eines Teils eines Kalendermonats Dienst geleistet wurde, gilt die Mindeststundenzahl für die jeweils anteilige Arbeitszeit. Sie verkürzt sich bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung."

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden vor dem Wort „Beamten" die Wörter „Beamtinnen und" eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden vor dem Wort „Beamte" die Wörter „Beamtinnen und" eingefügt und die Wörter „einer Besoldungsordnung H, AH, HS oder" gestrichen.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Lehrkräfte an Fachhochschulen und Fachschulen des Bundes

1.
im gehobenen Dienst 23,44 Euro,

2.
im höheren Dienst 27,38 Euro."

6.
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

„§ 4a

(1) Teilzeitbeschäftigte erhalten bis zur Erreichung der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten je Stunde Mehrarbeit eine Vergütung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung entsprechender Vollzeitbeschäftigter.

(2) Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden anteiligen Besoldung sind die monatlichen Bezüge entsprechender Vollzeitbeschäftigter durch das 4,348-Fache ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes unterliegen, bleiben unberücksichtigt.

(3) Mehrarbeit, die über die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinausgeht, wird nach § 4 Absatz 1 und 3 vergütet."

7.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 3, 4 Abs. 1 und 2" durch die Angabe „§§ 3 und 4 Absatz 1 und 2 sowie § 4a" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Mindeststundenzahl nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 drei Unterrichtsstunden. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend."


Artikel 2


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen, die vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gilt.


Artikel 3



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Juli 2009.