Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.06.2019 aufgehoben
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§ 2 - Mobilitätshilfenverordnung (MobHV)

Artikel 1 V. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 2097 (Nr. 44); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 06.06.2019 BGBl. I S. 756
Geltung ab 25.07.2009; FNA: 9232-13 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 2 Anforderungen an das Inbetriebsetzen


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Eine Mobilitätshilfe darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie

1.
einem genehmigten Typ entspricht sowie

2.
ein gültiges Versicherungskennzeichen nach § 26 in Verbindung mit § 27 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führt.

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf eine Mobilitätshilfe auch in Betrieb gesetzt werden, wenn für sie eine Einzelgenehmigung erteilt worden ist.

(2) Es richtet sich die Erteilung

1.
der Typgenehmigung im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 nach den Anforderungen des § 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

2.
der Einzelgenehmigung im Falle des Absatzes 1 Satz 2 nach den Anforderungen des § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

Die Erteilung der in Satz 1 bezeichneten Genehmigungen setzt voraus, dass die Anforderungen des § 1 Absatz 1 und der §§ 4 bis 6 erfüllt sind.

(3) § 4 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gilt für den Führer und den Halter einer Mobilitätshilfe entsprechend.

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Zitierungen von § 2 MobHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MobHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MobHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 MobHV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1, § 4, § 5 oder § 6 eine elektronische Mobilitätshilfe in Betrieb ...


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