Änderung § 12 DEV 2020 vom 28.07.2011

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§ 12 DEV 2020 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.07.2011 geltenden Fassung
§ 12 DEV 2020 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, einen Überwachungsplan nicht oder nicht rechtzeitig nachreicht,

2. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3. entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1 der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig berichtet,

4. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt oder

5. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 5, § 8 Absatz 2 oder § 9 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.



 



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