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Verordnung über die Erhebung von Daten zur Einbeziehung des Luftverkehrs sowie weiterer Tätigkeiten in den Emissionshandel (Datenerhebungsverordnung 2020 - DEV 2020)

V. v. 22.07.2009 BGBl. I S. 2118 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 129 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 25.07.2009; FNA: 2129-40-3 Umweltschutz
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Eingangsformel



Auf Grund des § 27 Absatz 2, 3 und 6 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1954) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:

*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/29/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63) geändert worden ist.


Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten innerhalb des sachlichen Anwendungsbereichs des Anhangs I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/29/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63) geändert worden ist, soweit diese Tätigkeiten nicht von Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, erfasst sind.

(2) Diese Verordnung gilt abweichend von Absatz 1 für Flüge, die von einem Flugplatz abgehen oder auf einem Flugplatz enden, der sich in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union befindet, auf das der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, und die von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden, die

1.
durch die nach § 27 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, im Bundesanzeiger bekannt gemachte Liste der Kommission nach Artikel 18a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG der Bundesrepublik Deutschland als zuständigem Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen sind oder

2.
auf dieser Liste keinem Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen sind, sofern sie eine gültige deutsche Betriebsgenehmigung im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) besitzen und nicht nur privilegierte Flüge nach Anlage 1 durchführen.

Ist ein Luftfahrzeugbetreiber nach Satz 1 Nummer 1 der Bundesrepublik Deutschland als zuständigem Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen nach der Liste der Kommission nach Artikel 18a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 (ABl. L 219 vom 22.8.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 82/2010 (ABl. L 25 vom 29.1.2010, S. 12) geändert worden ist, und wird dieser Luftfahrzeugbetreiber durch eine neue Fassung der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 einem anderen Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen, so bleibt die vorliegende Verordnung auf ihn anwendbar, bis er seine Pflichten nach § 4 hinsichtlich der Emissionen des Jahres 2010 und seine Pflichten nach § 5 erfüllt hat.




§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Inbetriebnahme: die erstmalige Aufnahme des Regelbetriebes nach Abschluss des Probebetriebes;

2.
Kapazität: die tatsächlich und rechtlich maximal mögliche Produktionsmenge pro Jahr;

3.
Luftfahrzeugbetreiber: natürliche oder juristische Person, die ein Luftfahrzeug zu dem Zeitpunkt betreibt, zu dem eine Luftverkehrstätigkeit durchgeführt wird, oder, wenn die Identität dieser Person unbekannt ist oder vom Luftfahrzeugeigentümer nicht angegeben wird, der Eigentümer des Luftfahrzeugs;

4.
Luftverkehrstätigkeit: dem Anwendungsbereich dieser Verordnung unterfallende Flüge;

5.
Monitoring-Leitlinien: die Entscheidung 2007/589/EG der Kommission vom 18. Juli 2007 zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Monitoring-Leitlinien) (ABl. L 229 vom 31.8.2007, S. 1), die zuletzt durch die Entscheidung 2009/399/EG (ABl. L 103 vom 23.4.2009, S. 10) geändert worden ist;

6.
Probebetrieb: der zeitweilige Betrieb einer Anlage zur Prüfung ihrer Betriebstüchtigkeit entsprechend dem vorgesehenen Ablauf der Inbetriebsetzung;

7.
Produktionsmenge: die Menge der pro Jahr in einer Anlage erzeugten Produkteinheiten, bezogen auf die jährliche Nettomenge verkaufsfertiger Produkte;

8.
Überwachungsplan: ein Monitoringkonzept nach Anhang I Abschnitt 4.3. der Monitoring-Leitlinien;

9.
Verantwortlicher für eine weitere Tätigkeit: natürliche oder juristische Person, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über eine weitere Tätigkeit innehat und dabei die wirtschaftlichen Risiken der Tätigkeit trägt; bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist Verantwortlicher für eine weitere Tätigkeit der Betreiber der Anlage;

10.
weitere Tätigkeit: Tätigkeit im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2003/87/EG in ortsfesten Anlagen, soweit die Tätigkeit nicht oder nicht in diesem Umfang in Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, aufgeführt ist und soweit es sich nicht um eine Luftverkehrstätigkeit handelt.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen aus Anhang I Abschnitt 2 Nummer 1 bis 5 der Monitoring-Leitlinien.




§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Ermittlung von Daten und deren Berichterstattung



(1) Luftfahrzeugbetreiber sowie Verantwortliche für eine weitere Tätigkeit sind verpflichtet, Daten und Informationen nach Maßgabe der Vorschriften dieser Verordnung zu ermitteln und mitzuteilen. Soweit die Vorschriften dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen enthalten, müssen die Daten entsprechend den Anforderungen der Monitoring-Leitlinien ermittelt und berichtet werden.

(2) Soweit Angaben die Durchführung von Berechnungen oder von Messungen voraussetzen, sind der Luftfahrzeugbetreiber sowie der Verantwortliche für eine weitere Tätigkeit verpflichtet, die angewandte Berechnungs- und Messmethode zu erläutern und die Ableitung der Angaben nachvollziehbar darzustellen. Die zugrunde liegenden Einzelnachweise sind auf Verlangen der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.


Abschnitt 2 Berichtspflichten für Luftfahrzeugbetreiber

§ 4 Ermittlung von Emissionsdaten, Berichterstattung sowie Erstellung des Überwachungsplans



(1) 1Der Luftfahrzeugbetreiber hat einen Überwachungsplan zur Überwachung und Berichterstattung der durch seine Luftverkehrstätigkeit ab dem 1. Januar 2010 verursachten Kohlendioxid-Emissionen, über die er nach Absatz 5 zu berichten hat, nach Anhang I und XIV der Monitoring-Leitlinien zu erstellen und bei der zuständigen Behörde zur Genehmigung einzureichen. 2Sofern die in § 1 Absatz 2 Nummer 1 genannte Liste bis zum 25. Juli 2009 im Bundesanzeiger bekannt gemacht ist, ist der späteste Zeitpunkt für die Einreichung des Überwachungsplans nach Anhang XIV Abschnitt 6 Absatz 1 der Monitoring-Leitlinien der 31. August 2009; ansonsten endet die Frist zur Einreichung des Überwachungsplans sechs Wochen nach der Bekanntmachung dieser Liste.

(2) Stellt der Luftfahrzeugbetreiber bis zu dem nach Absatz 1 Satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt einen Antrag nach § 6 Absatz 1 und wird dieser Antrag abgelehnt, beträgt die Frist zur Einreichung des Überwachungsplans sechs Wochen, beginnend ab der Bekanntgabe der Entscheidung.

(3) 1Hat der Luftfahrzeugbetreiber bis zu dem nach Absatz 1 Satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt keinen Überwachungsplan eingereicht und keinen Antrag nach § 6 Absatz 1 gestellt, ist er verpflichtet, den Überwachungsplan innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist nachzureichen. 2Sofern die zuständige Behörde zur Prüfung des eingereichten Überwachungsplans zusätzliche Angaben benötigt, ist der Luftfahrzeugbetreiber verpflichtet, diese Angaben auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist zu übermitteln. 3Genügt ein Überwachungsplan den Anforderungen dieser Verordnung nicht, ist der Luftfahrzeugbetreiber verpflichtet, die festgestellten Mängel innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist zu beseitigen und einen Überwachungsplan vorzulegen, der den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

(4) 1Soweit ein Luftfahrzeugbetreiber erst nach dem 25. Juli 2009 eine Luftverkehrstätigkeit aufnimmt oder nicht mehr nach § 6 befreit ist, ist er verpflichtet, den Überwachungsplan nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich bei der zuständigen Behörde einzureichen. 2Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) 1Der Luftfahrzeugbetreiber hat ab dem 1. Januar 2010 die durch seine Luftverkehrstätigkeit in den Kalenderjahren 2010 und 2011 verursachten Kohlendioxid-Emissionen nach Maßgabe der Anhänge I und XIV der Monitoring-Leitlinien auf der Grundlage eines genehmigten Überwachungsplans für jedes der beiden Kalenderjahre zu ermitteln und der zuständigen Behörde jeweils bis zum 31. März des Folgejahres über die Emissionen zu berichten. 2Die Pflicht nach Satz 1 umfasst nicht die Emissionen privilegierter Flüge nach Anlage 1.

(6) Sofern ein Luftfahrzeugbetreiber erst nach dem 25. Juli 2009 dem Anwendungsbereich dieser Verordnung unterfällt, beziehen sich die Ermittlungs- und Berichtspflichten nach Absatz 5 jeweils auf das gesamte Kalenderjahr, in dem dieses Ereignis eintritt.

(7) 1Werden die Monitoring-Leitlinien nach dem 25. Juli 2009 geändert und bestimmt die Kommission hierbei für die Einreichung des Überwachungsplans einen späteren als den nach Absatz 1 Satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt, so ist dieser Termin der nach Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt. 2Soweit die Monitoring-Leitlinien nach dem 25. Juli 2009 geändert werden und sich diese Änderungen auf die Ermittlung der in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 genannten Emissionen beziehen, hat der Luftfahrzeugbetreiber nach Maßgabe der geänderten Monitoring-Leitlinien den Überwachungsplan zu erstellen sowie die Emissionen zu ermitteln und über sie zu berichten. 3Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt die für den Luftfahrzeugbetreiber maßgeblichen Änderungen nach Satz 1 und 2 im Bundesanzeiger bekannt.




§ 5 Ermittlung von Flugstrecke und Nutzlast, Berichterstattung sowie Erstellung des Überwachungsplans



(1) Der Luftfahrzeugbetreiber hat die durch seine Luftverkehrstätigkeit, soweit sie nicht unter die privilegierten Flüge nach Anlage 1 fällt, in dem Kalenderjahr 2010 zurückgelegte Flugstrecke und die in diesem Jahr transportierte Nutzlast nach den Anhängen I und XV der Monitoring-Leitlinien zu ermitteln und der zuständigen Behörde bis zum 31. März 2011 darüber zu berichten. Sofern die zuständige Behörde zur Prüfung des Berichts nach Satz 1 zusätzliche Angaben benötigt, ist der Luftfahrzeugbetreiber verpflichtet, diese Angaben auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist zu übermitteln.

(2) Zum Zweck der Ermittlung und Berichterstattung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Luftfahrzeugbetreiber nach Anhang I und XV der Monitoring-Leitlinien einen Überwachungsplan zu erstellen und bei der zuständigen Behörde zur Genehmigung einzureichen. Sofern die in § 1 Absatz 2 Nummer 1 genannte Liste bis zum 25. Juli 2009 im Bundesanzeiger bekannt gemacht ist, ist der späteste Zeitpunkt für die Einreichung des Überwachungsplans nach Anhang XV Abschnitt 3 Absatz 2 der Monitoring-Leitlinien der 31. August 2009; ansonsten endet die Frist zur Einreichung des Überwachungsplans sechs Wochen nach der Bekanntmachung dieser Liste.

(3) § 4 Absatz 2 bis 4 und 6 gilt entsprechend. § 4 Absatz 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Änderungen der Monitoring-Leitlinien auf den nach Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt sowie auf die zurückgelegte Flugstrecke und die transportierte Nutzlast beziehen.

(4) Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 entfallen, wenn der Luftfahrzeugbetreiber gegenüber der zuständigen Behörde in einer unwiderruflichen, schriftlichen Erklärung auf seinen künftigen Anspruch auf kostenlose Zuteilung von Berechtigungen für die Zuteilungsperiode 2012 und für die Zuteilungsperiode 2013 bis 2020 verzichtet.


§ 6 Befreiung für gelistete Luftfahrzeugbetreiber mit privilegierten Flügen



(1) Auf Antrag eines Luftfahrzeugbetreibers, der durch die Liste der Kommission nach Artikel 18a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG der Bundesrepublik Deutschland als zuständigem Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen ist, befreit die zuständige Behörde diesen Luftfahrzeugbetreiber von den Pflichten nach den §§ 4 und 5, sofern

1.
der Luftfahrzeugbetreiber im Kalenderjahr 2008 nur privilegierte Flüge nach Anlage 1 durchgeführt hat oder

2.
zu erwarten ist, dass der Luftfahrzeugbetreiber in den Kalenderjahren 2010 oder 2011 nur privilegierte Flüge nach Anlage 1 durchführen wird; die Befreiung gilt für das Kalenderjahr, für das zu erwarten ist, dass der Luftfahrzeugbetreiber die Voraussetzung erfüllt.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 hat der Antragsteller die Veränderungen gegenüber dem bisher ausgeübten Umfang oder der Art der Luftverkehrstätigkeit anzugeben, auf deren Grundlage zu erwarten ist, dass er nur privilegierte Flüge nach Anlage 1 durchführen wird.

(3) Die Befreiung erlischt, wenn der Luftfahrzeugbetreiber in einem Kalenderjahr, für das die Befreiung erteilt wurde, auch Flüge durchführt, die nicht nach Anlage 1 privilegiert sind. In diesem Fall beziehen sich die Ermittlungs- und Berichtspflichten nach § 4 Absatz 5 und § 5 Absatz 1 Satz 1 jeweils auf das gesamte Kalenderjahr, in dem die Befreiung nach Satz 1 erloschen ist.


Abschnitt 3 Mitteilungspflichten für die Verantwortlichen weiterer Tätigkeiten

§ 7 Ermittlung und Mitteilung von Daten



(1) Der Verantwortliche für eine weitere Tätigkeit hat die durch seine Tätigkeit in den Kalenderjahren 2005 bis 2008 verursachten jährlichen Emissionen zu ermitteln und der zuständigen Behörde bis zum 31. März 2010 mitzuteilen. Bei Inbetriebnahme einer neuen Anlage im Zeitraum 2005 bis 2008 gilt die Verpflichtung nach Satz 1 ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme.

(2) Die Ermittlungs- und Mitteilungspflicht bezieht sich bei der jeweiligen weiteren Tätigkeit auf diejenigen Treibhausgase, die in Spalte 2 der Tabelle in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind.

(3) Entstehen bei einer weiteren Tätigkeit Emissionen aus der Verbrennung, so sind diese nach Anhang II der Monitoring-Leitlinien zu ermitteln und mitzuteilen. Bei denjenigen weiteren Tätigkeiten, bezüglich derer die Anhänge III bis XI und XIII der Monitoring-Leitlinien oder diese Verordnung in den §§ 8 und 9 tätigkeitsspezifische Regelungen vorsehen, sind diese Regelungen neben den allgemeinen Regelungen des Anhangs I der Monitoring-Leitlinien bei der Ermittlung und Mitteilung der Emissionen zugrunde zu legen. Bei denjenigen weiteren Tätigkeiten, bezüglich derer die Monitoring-Leitlinien in den Anhängen oder diese Verordnung keine tätigkeitsspezifischen Regelungen vorsehen, sind die allgemeinen Regelungen des Anhangs I der Monitoring-Leitlinien bei der Ermittlung und Mitteilung der Emissionen zugrunde zu legen. Anhang 2 Teil I Nummer 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, gilt entsprechend.

(4) Soweit in den Monitoring-Leitlinien oder in dieser Verordnung keine tätigkeitsspezifischen Anforderungen festgelegt sind oder der Verantwortliche für die weitere Tätigkeit die dort festgelegten Anforderungen nicht einhalten kann, sind die Daten mit dem im Einzelfall höchsten erreichbaren Grad an Genauigkeit und Vollständigkeit zu ermitteln und mitzuteilen. Der Verantwortliche für die weitere Tätigkeit hat in diesem Fall darzulegen, auf welcher Grundlage die Angaben beruhen und welcher Grad an Genauigkeit insofern erzielt worden ist.

(5) Der Verantwortliche für eine weitere Tätigkeit ist verpflichtet, folgende Daten anzugeben:

1.
die Bezeichnung der weiteren Tätigkeit;

2.
eine textliche und, soweit vorhanden, bildliche Beschreibung der zu überwachenden Anlage, der dort durchgeführten Tätigkeiten und der in der Anlage erzeugten Produkte;

3.
die Kapazität der Anlage für den jeweiligen Erhebungszeitraum;

4.
das Datum der Inbetriebnahme der Anlage;

5.
die Gesamtfeuerungswärmeleistung, unterteilt nach den einzelnen Einheiten der Anlage, soweit für die Tätigkeit in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG ein Schwellenwert als Feuerungswärmeleistung angegeben ist;

6.
die Einstufung der weiteren Tätigkeit entsprechend der für die Anlage maßgeblichen Nummerierung im Anhang zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, bei abweichender Nummerierung in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auch diese;

7.
der NACE-Code, dem die weitere Tätigkeit zuzuordnen ist, nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006, S. 1);

8.
die in den Monitoring-Leitlinien genannten Daten unter Anhang I Abschnitt 8 - mit Ausnahme der Absätze vor Nummer 1 - sowie Abschnitt 14 und

9.
im Fall der Weiterleitung von Kuppelgasen, Synthesegasen oder Treibhausgasen an andere Anlagen Angaben, in welcher Menge und an welche Anlagen diese Gase weitergeleitet wurden; im Fall des Bezugs weitergeleiteter Kuppelgase, Synthesegase oder Treibhausgase die Angaben über Menge und Herkunft der Gase.




§ 8 Besondere Anforderungen an die Ermittlung und Mitteilung von perfluorierten Kohlenwasserstoffen (PFC)



(1) Unter den perfluorierten Kohlenwasserstoffen sind Tetrafluormethan und Hexafluorethan nach Anlage 2 zu ermitteln und die Emissionsmengen für jedes Jahr der Kalenderjahre 2005 bis 2008 mitzuteilen. Die Emissionsmengen von Tetrafluormethan und Hexafluorethan sind getrennt anzugeben. Dabei kann die Emissionsmenge von Hexafluorethan rechnerisch aus der Emissionsmenge von Tetrafluormethan ermittelt werden. Bei der Mitteilung von Tetrafluormethan und Hexafluorethan ist keine Umrechnung in Kohlenstoffdioxid-Äquivalente vorzunehmen.

(2) Der Verantwortliche für eine weitere Tätigkeit ist verpflichtet, zusätzlich zu den Daten nach § 7 folgende Daten mitzuteilen:

1.
die jährliche Produktionsmenge Aluminium je Zelltyp;

2.
die Angabe der Zelltypen;

3.
die für jede Anlage zelltypspezifisch ermittelten Steigungskoeffizienten sowie das Datum der Bestimmung bei Erfassung nach Formel 2 gemäß Anlage 2;

4.
die Dauer des Anodeneffekts bei Erfassung nach Formel 2 gemäß Anlage 2; die Methode der Erfassung der Anodeneffekt-Dauer ist zu beschreiben;

5.
die Überspannungskoeffizienten sowie das Datum der Bestimmung bei Erfassung nach Formel 3 gemäß Anlage 2;

6.
die Werte der Anodeneffekt-Überspannung bei Erfassung nach Formel 3 gemäß Anlage 2; die Methode der Erfassung der Überspannung ist zu beschreiben;

7.
die Stromeffizienz bei der Aluminiumproduktion bei Erfassung nach Formel 3 gemäß Anlage 2; die Methode der Erfassung der Stromeffizienz ist zu beschreiben;

8.
die bei der Ermittlung der Emissionsmenge von Hexafluorethan nach Formel 5 verwendeten Gewichtungsfaktoren.


§ 9 Besondere Anforderungen an die Ermittlung und Mitteilung von Distickstoffoxid (N2O)



(1) Bei der Ermittlung und Mitteilung von Distickstoffoxid gilt bezüglich der einzuhaltenden Mindestgenauigkeit Ebene 2 des Anhangs XIII Abschnitt 2.2. der Monitoring-Leitlinien. Für die im Rahmen der Ermittlung der Emissionsmengen notwendigen Angaben zur Produktionsmenge gilt § 10 Absatz 1 und 2 der Zuteilungsverordnung 2012 entsprechend.

(2) Der Verantwortliche für die weitere Tätigkeit ist verpflichtet, zusätzlich zu den Daten nach § 7 die in Anhang XIII Abschnitt 9 Buchstabe a bis g der Monitoring-Leitlinien genannten Daten anzugeben.

(3) Werden Daten zu Distickstoffoxid nach Anhang XIII Abschnitt 2.6. oder Abschnitt 6.3. der Monitoring-Leitlinien ermittelt und mitgeteilt, so hat der Verantwortliche für die weitere Tätigkeit darzulegen, auf welcher Grundlage die Ermittlung beruht und welcher Grad an Genauigkeit erzielt worden ist.


Abschnitt 4 Verfahren

§ 10 Elektronische Kommunikation



Die zuständige Behörde kann vorschreiben, dass Luftfahrzeugbetreiber sowie Verantwortliche für eine weitere Tätigkeit die auf der Internetseite der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorlagen zu benutzen haben und die ausgefüllten Formularvorlagen in elektronischer Form zu übermitteln sind. Sie gibt Anordnungen nach Satz 1 mindestens einen Monat vor Ablauf der festgelegten Übermittlungsfrist im Bundesanzeiger bekannt.




§ 11 Prüfung



(1) Die Berichte nach den §§ 4 und 5 sowie die Datenmitteilungen nach den §§ 7 bis 9 müssen vor ihrer Abgabe von einer durch die zuständige Behörde bekannt gegebenen sachverständigen Stelle geprüft werden. Die Anforderungen nach Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG gelten entsprechend.

(2) Bei der Prüfung der Datenmitteilungen von Verantwortlichen für eine weitere Tätigkeit bei Anlagen mit Kohlendioxid-Emissionen von durchschnittlich weniger als 25.000 Tonnen pro Jahr in den Kalenderjahren 2005 bis 2008 kann die sachverständige Stelle auf eine Besichtigung der Anlage vor Ort verzichten.

(3) Die zuständige Behörde macht die sachverständigen Stellen entsprechend den Vorgaben des § 5 Absatz 3 Satz 2 bis 9 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, bekannt.




Abschnitt 5 Sanktionen und Inkrafttreten

§ 12 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, einen Überwachungsplan nicht oder nicht rechtzeitig nachreicht,

2.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3.
entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1 der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig berichtet,

4.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt oder

5.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 5, § 8 Absatz 2 oder § 9 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.




§ 13 Zuständige Behörde



Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist das Umweltbundesamt.


§ 14 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. Juli 2009.


Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 4 Absatz 5 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 1 und § 6) Privilegierte Flüge


Anlage 1 wird in 4 Vorschriften zitiert

1.
Flüge, die ausschließlich durchgeführt werden, um folgende Personen in offizieller Mission zu befördern:

a)
regierende Monarchinnen und Monarchen und ihre unmittelbaren Familienangehörigen,

b)
Staatschefinnen und Staatschefs, Regierungschefinnen und Regierungschefs und zur Regierung gehörende Ministerinnen und Minister

eines Nichtmitgliedstaats der Europäischen Union, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan vermerkt ist;

2.
Militärflüge in Militärluftfahrzeugen sowie Zoll- und Polizeiflüge;

3.
Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären Einsatz sowie Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen, soweit eine Genehmigung der jeweils zuständigen Behörde vorliegt;

4.
Flüge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln im Sinne der §§ 28 und 31 bis 34 der Luftverkehrs-Ordnung durchgeführt werden;

5.
Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung wieder zum Ausgangsflugplatz zurückkehrt;

6.
Übungsflüge, die ausschließlich zum Erwerb eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan vermerkt ist; diese Flüge dürfen nicht zur Beförderung von Fluggästen oder Fracht oder zur Positionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen;

7.
Flüge, die ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung oder der Kontrolle, Erprobung oder Zulassung von Luftfahrzeugen oder Ausrüstung dienen, unabhängig davon, ob es sich um Bord- oder Bodenausrüstung handelt;

8.
Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5.700 Kilogramm;

9.
Flüge im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Maßgabe des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 auf Routen innerhalb von Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder auf Routen mit einer angebotenen Kapazität von höchstens 30.000 Sitzplätzen pro Jahr sowie

10.
Flüge nach § 1 Absatz 2, die nicht bereits von den Nummern 1 bis 9 erfasst sind und von einem Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt werden, der gegen Entgelt Linien- oder Bedarfsflugverkehrsleistungen für die Öffentlichkeit erbringt, bei denen er Fluggäste, Fracht oder Post befördert (gewerblicher Luftfahrzeugbetreiber), sofern dieser Betreiber entweder

a)
weniger als 243 solcher Flüge in jedem von drei aufeinander folgenden Viermonatszeiträumen durchführt oder

b)
die jährlichen Gesamtemissionen solcher Flüge dieses Luftfahrzeugbetreibers weniger als 10.000 Tonnen betragen;

diese Privilegierung gilt nicht für Flüge, die ausschließlich zur Beförderung von regierenden Monarchinnen und Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen, sowie von Staatschefinnen und Staatschefs, Regierungschefinnen und Regierungschefs und zur Regierung gehörenden Ministerinnen und Ministern eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in Ausübung ihres Amtes durchgeführt werden.


Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 3 bis 8) Ermittlung und Berichterstattung von perfluorierten Kohlenwasserstoffen (PFC)


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Teil 1 Bestimmung der Emissionen von Tetrafluormethan (CF4)


1.
Die Gesamtemissionen von Tetrafluormethan sind nach Formel 1 zu bestimmen. Dabei sind die für jede Anlage zelltypspezifisch ermittelten Emissionsmengen ECF4,i in Abhängigkeit von der Prozessführung entweder nach Formel 2 oder nach Formel 3 zu bestimmen. Für die im Rahmen der Ermittlung der Emissionsmengen notwendigen Angaben zur Produktionsmenge in Tonnen Aluminium gilt § 10 Absatz 1 und 2 der Zuteilungsverordnung 2012 entsprechend.

2.
Wurde in einem Berichtsjahr nach einem anerkannten Messverfahren ein Steigungskoeffizient für einen Zelltyp ermittelt, der höchstens eine Ungenauigkeit von 15 Prozent aufweist, ist dieser Steigungskoeffizient in Formel 2 für das betreffende Berichtsjahr und den betreffenden Zelltyp zu verwenden. Sofern nicht in jedem Jahr des Zeitraums 2005 bis 2008 eine solche Ermittlung stattfand, kann für einen Zelltyp ein Steigungskoeffizient aus einem anderen Berichtsjahr angesetzt werden, vorausgesetzt es liegt höchstens eine Ungenauigkeit von 15 Prozent vor. Sofern bei einer Ermittlung nach Satz 1 und 2 die Ungenauigkeit eines ermittelten Steigungskoeffizienten höher ist als 15 Prozent oder sofern in keinem Jahr des Zeitraums 2005 bis 2008 ein Steigungskoeffizient nach einem anerkannten Messverfahren für einen betreffenden Zelltyp ermittelt wurde, ist für das Jahr 2009 ein Steigungskoeffizient nach einem anerkannten Messverfahren für jeden Zelltyp zu bestimmen und auf alle Jahre der Datenmitteilung anzuwenden. Wenn infolge von Betriebsunterbrechungen, Prozessstörungen oder aus anderen technischen Gründen im Jahr 2009 bei der Bestimmung eines Steigungskoeffizienten die Ungenauigkeit von 15 Prozent überschritten wird, ist der jeweilige Standardfaktor aus der Tabelle in Teil 3 zu verwenden. Die Anwendung eines Standardfaktors ist zu begründen.

3.
Für die in Formel 3 anzusetzenden Überspannungskoeffizienten gelten die Anforderungen nach Nummer 2 entsprechend.

Teil 2 Bestimmung der Emissionen von Hexafluorethan (C2F6)


1.
Die Gesamtemissionen von Hexafluorethan sind nach Formel 4 zu bestimmen. Dabei sind die zelltypbezogenen Emissionsmengen von C2F6 anhand von Formel 5 zu bestimmen.

2.
Für den Gewichtungsfaktor können die Standardfaktoren aus Spalte 4 der Tabelle in Teil 3 verwendet werden. Im Fall einer Messung gelten die Anforderungen unter Teil 1 Nummer 2 entsprechend.

Teil 3 Formeln und Tabelle


Formel 1 (Gesamtemissionen von CF4)

Formel (BGBl. I 2009 S. 2124)


mit
 
i Index für den Zelltyp
EMISCF4 Gesamtemissionsmenge von CF4 in kg CF4
ECF4,i Emissionsmenge von CF4 in kg CF4 je Zelltyp i

Formel 2 (Emissionsmengen von CF4 je Zelltyp über die Dauer der Anodeneffekte)

ECF4,i = SCF4,i * AEMi * MPi

mit
 
ECF4,i Emissionsmenge CF4 für Zelltyp i in kg CF4
SCF4,i Steigungskoeffizient für Zelltyp i in (kg CF4 / Tonne Al) / (AE-Min / Zelltag)
AEMi Dauer des Anodeneffekts für Zelltyp i je Zelltag in AE-Min / Zelltag
MPi Produktionsmenge in Tonnen Al für Zelltyp i

Formel 3 (Emissionsmengen von CF4 je Zelltyp über die Höhe der Überspannungseffekte)

ECF4,i = OVCi * AEOi * MPi / CEi * 100 %

mit
 
ECF4,i Emissionsmenge CF4 für Zelltyp i in kg CF4
OVCi Überspannungskoeffizient für Zelltyp i in (kg CF4 / Tonne Al) / mV
AEOi Anodeneffekt-Überspannung von Zelltyp i in mV
CEi Stromeffizienz je Zelltyp der Aluminiumproduktion in Prozent (z. B. 95 %)
MPi Produktionsmenge in Tonnen Al für Zelltyp i

Formel 4 (Berechnung der Gesamtemissionen von C2F6)

Formel (BGBl. I 2009 S. 2125)


mit
 
i Index für den Zelltyp
EMISC2F6 Gesamtemissionsmenge von C2F6 in kg C2F6
EC2F6,i Emissionsmenge von C2F6 je Zelltyp i

Formel 5 (Berechnung der Emissionsmengen von C2F6 je Zelltyp)

EC2F6,i = ECF4,i * FC2F6/CF4,i

mit
 
EC2F6,i Emissionsmenge C2F6 für Zelltyp i gemessen in kg C2F6
ECF4,i Emissionsmenge CF4 für Zelltyp i gemessen in kg CF4
FC2F6/CF4,i Gewichtungsfaktor, welcher das Verhältnis von EC2F6 zu ECF4 in kg C2F6 / kg CF4 für Zelltyp i angibt

Tabelle


ZelltypStandardfaktor
Steigungs-
koeffizient
(SCF4,i)
Standardfaktor
Überspannungs-
koeffizient
(OVCi)
Standardfaktor
Gewichtungs-
faktor
(FC2F6/CF4,i)
Mittenbedienter Ofen mit vorgebrannten Anoden 0,1431,160,121
Seitenbedienter Ofen mit vorgebrannten Anoden 0,2723,650,252
Søderberg-Zelle mit vertikaler Anodenanordnung 0,092n.r. 1)0,053
Søderberg-Zelle mit horizontaler Anodenanordnung 0,099n.r. 1)0,085


1)
n.r. = nicht relevant