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Änderung § 1 BLBV vom 01.01.2020

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§ 1 BLBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 1 BLBV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung gilt für Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger des Bundes in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung gilt für Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A sowie in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2.

 

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